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Umsatzsteuer | Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung
(1) § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG ist entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen. (2) Bei einem Fahrsicherheitstraining liegen „Kurse belehrender Art“ i. S. von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i. V. mit Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO). (3) Für die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an (Bezug: §§ 14, 65 AO; § 4 Nr. 22 Buchst. a, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG).
(1) Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender Art“ i. S. dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenig...