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GmbH | Voraussetzungen einer Geschäftsführerhaftung
Die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG setzt die Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht des Geschäftsführers voraus.
Was unter den „Pflichten“ i. S. des § 43 Abs. 2 GmbHG im Einzelnen zu verstehen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Das Gericht entscheidet dahin, dass der Sorgfaltspflichtverstoß der ehemaligen Geschäftsführerin, der in der Beauftragung von Geldüberweisungen aufgrund einer (gefälschten) Mitteilung einer geänderten Kontoverbindung des Empfängers W. bestand, nicht als Verletzung einer spezifisch organschaftlichen Pflicht anzusehen ist. Denn diese Tätigkeit wäre üblicherweise eine solche der Buchhaltung gewesen. Die der Geschäftsführerin übertragene Unternehmensleitung als solche sei hiervon nicht berührt, auch nicht in Form einer Verletzung von Überwachun...