Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 190 BewG Ermittlung des Gebäudesachwerts
R B 190.1–R B 190.7 ErbStR 2019 ; H B 190.2 (1)–H B 190.8 (1) ErbStH 2019; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung der Vorschriften für die Bewertung des Grundvermögens im Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022 v. BGBl 2022 I S. 2294), BStBl 2023 I S. 738 (AEBew JStG 2022) NWB VAAAJ-36842.
A. Bedeutung
1§ 190 BewG bestimmt, wie der Gebäudesachwert der auf einem bebauten Grundstück befindlichen Gebäude zu ermitteln ist. Gemeinsam mit dem Bodenwert des Grundstücks nach § 189 Abs. 1 und 2 BewG i. V. mit § 179 BewG ergibt sich der gem. § 189 Abs. 3 BewG vorläufige Sachwert, der mit der sich aus § 191 BewG ergebenden Wertzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist der Wert des bebauten Grundstücks im Sachwertverfahren. Der Gebäudesachwert ergibt sich aus den mit dem Baupreisindex indizierten Regelherstellungskosten des Gebäudes, die mit einem Regionalfaktor und einem Alterswertminderungsfaktor, der von der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes abhängt, zu multiplizieren ist (§ 190 Abs. 3 BewG). Die Regelherstellungskosten ergeben sich aus dem Produkt der Bruttogrundfläche je Flächeneinheit. Die durchschnittlichen Herstellungskosten sind aus...