Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
7. Aufl. 2023
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§ 151 BewG Gesonderte Feststellungen
Die Fassung von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 beruht auf Art. 13 Nr. 3 Jahressteuergesetz 2010 v. , BGBl 2010 I S. 1779 . Sie gilt für Bewertungsstichtage nach dem (§ 205 Abs. 1 BewG i. d. F. vor der Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011). Die Einbeziehung gesondert festgestellter Werte i. S. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 in die Basiswertregelung des Absatzes 3 erfolgte durch Art. 7 Nr. 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. , BGBl 2011 I S. 2131 . Anzuwenden ist diese Änderung auf Bewertungsstichtage nach den (Art. 7 Nr. 4 Steuervereinfachungsgesetz 2011).
A. Vorbemerkung
I. Allgemeines
1§ 151 BewG in seiner Fassung durch Art. 2 Nr. 10 ErbStRG mit den in der Anmerkung nach dem Gesetzestext ausgewiesenen Änderungen entspricht mit einigen Modifikationen § 151 BewG i. d. F. Art. 18 Nr. 7 JStG 2007 , der seinerseits hinsichtlich der Feststellung der Grundbesitzwerte § 138 Abs. 5 BewG i. d. F. Art. 1 Nr. 36 JStG 1997 für Besteuerungszeitpunkte nach dem ablöste und andererseits die gesonderte Feststellung des Werts von Betriebsvermögen sowie von Anteilen daran und des Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. des § 11 Abs. 2 BewG für Erbschaftsteuerzwecke (wied...