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Umsatzsteuerlicher „Nullsatz“ bei Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum im UStG einen „Nullsatz“ für bestimmte Umsätze mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung, ordnet sie in den Gesamtzusammenhang ein und geht auf Unklarheiten und Zweifelsfragen ein.
Einordnung
§ 12 UStG, der die Steuersätze regelt, wird um einen Absatz 3 ergänzt. Nach dem Wortlaut des neuen Absatzes ermäßigt sich die Steuer für bestimmte Umsätze auf 0 %.
Da der Nullsteuersatz systematisch in § 12 UStG geregelt ist, bleibt der leistende Unternehmer voll zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorschrift ähnelt damit einer echten Steuerbefreiung mit Abzugsrecht (vgl. § 15 Abs. 3 UStG i. V. mit § 4 Nr. 1 bis 7 UStG).
In § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist weiter vorgesehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird. Die Änderungen traten zum in Kraft.
Nach der Gesetzesbegründung sollen Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bürokratie entlastet werden. Der Nullsteuersatz ermögliche es ihnen, die Kleinunternehmerregelung (vgl. § 19 UStG) ohne finanzielle Nachteile anzuwenden, da der Verzicht ...