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Umsatzsteuerlicher „Nullsatz“ bei Photovoltaikanlagen ab 1.1.2023
Änderungen durch das JStG 2022
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum im UStG einen „Nullsatz“ für bestimmte Umsätze mit Photovoltaikanlagen eingeführt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Neuregelung, ordnet sie in den Gesamtzusammenhang ein und geht auf Unklarheiten und Zweifelsfragen ein.
Bolik/Nonnenmacher/Peterich, Das Jahressteuergesetz 2022, StuB 1/2023 S. 12, NWB GAAAJ-30175
Welche umsatzsteuerlichen Änderungen ergeben sich aus dem JStG 2022 bei Photovoltaikanlagen?
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes?
Wie ist die Neuregelung zu werten?
I. Neuregelung im UStG und erste Äußerung des BMF
1. Gesetzesänderung
[i]Martz, Photovoltaik-Anlage, Grundlagen, NWB ZAAAE-28828 Eckert, Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer 2022/2023, BBK 2/2023 S. 63, NWB SAAAJ-31143 § 12 UStG, der die Steuersätze regelt, wird um einen Absatz 3 ergänzt. Nach dem Wortlaut des neuen Absatzes ermäßigt sich die Steuer für bestimmte Umsätze auf 0 %. Im Einzelnen sind dies:
Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG);
entsprechende innergemeinschaftliche Erwerbe (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a UStG) und Einfuhren (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG);
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie Speichern, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG).
Da der Nullsteuersatz systematisch in § 12 UStG geregelt ist, bleibt der leistende Unternehmer voll zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorschrift ähnelt damit einer echten Steuerbefreiung mit Abzugsrecht (vgl. § 15 Abs. 3 UStG i. V. mit § 4 Nr. 1 bis 7 UStG).