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Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Zum ist die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 520 € monatlich auf 538 € monatlich angehoben worden. Sie ist dynamisch ausgestaltet, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, anschließend durch drei dividiert und dann auf volle Euro aufgerundet wird (Mindestlohn 12,41 € x 130 : 3 = 538 €). Vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 538 € überschritten wird. Vgl. nachfolgende Nr. 2 Buchstabe c.
Die Tageslohngrenze für die Pauschalisierung der Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen ist zum von 120 € auf 150 € angehoben worden. Vgl. zur Pauschalisierung der Lohnsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung nachfolgende Nr. 4.
Die Stundenlohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung und bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft ist zum von 15 € auf 19 €...