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Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
1. Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ab dem 556 € monatlich
Zum ist die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 538 € monatlich auf 556 € monatlich angehoben worden. Sie ist dynamisch ausgestaltet, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, anschließend durch drei dividiert und dann auf volle Euro aufgerundet wird (Mindestlohn 12,82 € × 130 : 3 = 556 €). Vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
2. Gelegentliches Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 556 € überschritten wird. Vgl. nachfolgende Nr. 2 Buchstabe c.
3. Höhe der Umlage U2 ab auf 0,22 % gesunken
Zum ist die Umlage U2 (Erstattung bei Mutterschutz) von 0,24 % auf 0,22 % abgesenkt worden....