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Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Zum ist die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 556 € monatlich auf 603 € monatlich angehoben worden. Sie ist dynamisch ausgestaltet, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, anschließend durch drei dividiert und dann auf volle Euro aufgerundet wird (Mindestlohn 13,90 € × 130 : 3 = 603 €). Vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 603 € überschritten wird. Vgl. nachfolgende Nr. 2 Buchstabe c.
Für eine sozialversicherungsrechtlich kurzfristige Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt ab eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Vgl. zu kurzfristigen Beschäftigungen das Stichwort „Geringfügige Beschäftigung“ unter Nr. 16.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann die steuerfreie Aktivrente von 2000 € monatlich für geringfügig entlohnt...