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Brückenteilzeit
Ein Überblick über die Neuregelung
Zum tritt (u. a.) die sog. Brückenteilzeit in Kraft (vgl. § 9a TzBfG). Der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit stellt ein Novum im Teilzeitrecht dar. Der Mitarbeiter kehrt dabei nach Ablauf einer „Brückenteilzeitphase“ in die Arbeitszeit zurück, in der er ursprünglich gearbeitet hat. Er kann dabei nicht verlangen, auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt zu werden wie vor der jeweiligen Arbeitszeitanpassung. Der Arbeitgeber kann ihm im Rahmen seines Direktionsrechts einen anderen (gleichwertigen) Arbeitsplatz zuweisen.
I. Voraussetzungen eines Anspruchs auf befristete Teilzeit
Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilzeit sind in § 9a TzBfG geregelt; durch Verweis auf § 8 TzBfG finden die dort normierten Verfahrensregelungen auch im Hinblick auf diesen neuen Anspruch Anwendung. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
1. Arbeitsverhältnis über sechs Monate
Das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestanden haben (Wartezeit).
Diese Wartezeit ist aus anderen gesetzlichen Regelungen bekannt (u. a. Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamts, vgl. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX).
2. Beschäftigung von i. d. Regel mehr als 45 Arbeitnehmern
Der Anspruch auf Brückenteilzeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeb...