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Mandat | Vorsätzliche Irreführung des Abschlussprüfers
Bei einem nur leicht fahrlässigen Pflichtenverstoß des Abschlussprüfers und einem gleichzeitigen grob fahrlässigen Verhalten der geprüften Gesellschaft kann die Haftung des Prüfers (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB) ausnahmsweise ausgeschlossen sein, z. B. wenn ein Mitarbeiter der Gesellschaft strafrechtlich relevante Veruntreuungen – der Gesellschaft zurechenbar – vornimmt.
Da es gerade die Aufgabe des Abschlussprüfers ist, Fehler in der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft aufzudecken und den daraus drohenden Schaden von dieser abzuwenden, ist bei einer Anwendung des § 254 BGB (Mitverschulden) im Rahmen der Abschlussprüferhaftung mehr Zurückhaltung als sonst üblich geboten. Daher lässt auch eine vorsätzliche Irreführung des Prüfers die Ersatzpflicht nicht ohne Weiteres gänzlich entfallen. Im Einzelfall kann aber de...