StuB Nr. 2 vom Seite 1

Bilanzreport 2022 …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Darstellung ausgewählter Bilanzierungssachverhalte

Der Jahresanfang ist für uns auch ein Jahresrückblick: Im Bilanzreport stellt Lüdenbach ausgewählte Bilanzierungssachverhalte des Jahres 2022 dar. So zeigen sich auch im Bereich der Bilanzierung beachtliche Auswirkungen des Ukraine-Kriegs. Unabhängig von diesem externen Schock wird auf Äußerungen des IDW, des BMF und natürlich auf die BFH-Rechtsprechung eingegangen.

Häusliches Arbeiten: Änderungen durch das JStG 2022

Der Kostenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeiten löst oftmals Diskussionen mit der Finanzverwaltung, mitunter aber auch mit Mandanten aus. Der Kostenabzug für das häusliche Arbeiten ändert sich ab 2023 gravierend. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch dann angesetzt werden, wenn sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befindet. In allen anderen Fällen kommt ein Abzug der neuen „Homeoffice-Tagespauschale“ zur Anwendung. Für den Abzug der Tagepauschale von 6 €, max. 1.260 € im Jahr, ist ein häusliches Arbeiten bedeutsam, unerheblich ob die Tätigkeit im oder außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers erfolgt. Seifert stellt die Änderungen durch das JStG 2022 dar.

Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts – Auswirkungen auf Influencer

Mit Urteil vom hat sich der BFH zur Behandlung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person als abnutzbares Wirtschaftsgut geäußert. Das Urteil hat insbesondere Auswirkungen auf die Tätigkeit von Influencern, die unter bestimmten Voraussetzungen den kommerzialisierbaren Teil ihres Namensrechts in das Betriebsvermögen einlegen und abschreiben können. Sixt stellt zunächst das BFH-Urteil vor und geht im Anschluss auf die Implikationen für Influencer ein.

Finalisierung der EU Sustainability Reporting Standards

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt zu einer deutlichen Ausweitung des Anwenderkreises und der Offenlegungsanforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zur Umsetzung der Anforderungen sind verpflichtend die EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) anzuwenden, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und am an die EU-Kommission übergeben wurden. Derzeit läuft bereits die Abstimmung der EU-Mitgliedstaaten, damit die ESRS als delegierte Verordnungen im Juni 2023 bekannt gemacht werden können. Warnke/Needham/Müller stellen dar, welche Offenlegungsanforderungen diese enthalten und welche Änderungen sich im Vergleich zu den Entwürfen von April 2022 ergeben.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 2/2023 Seite 1
NWB LAAAJ-31316