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StuB Nr. 2 vom Seite 68

Finalisierung der EU Sustainability Reporting Standards

Überblick über die Anforderungen und Anpassungen

Lina Warnke, Sean Needham und Prof. Dr. Stefan Müller

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) führt zu einer deutlichen Ausweitung des Anwenderkreises und der Offenlegungsanforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zur Umsetzung der Anforderungen sind verpflichtend die EU Sustainability Reporting Standards (ESRS) anzuwenden, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt und am an die EU-Kommission übergeben wurden. Derzeit läuft bereits die Abstimmung der EU-Mitgliedstaaten, damit die ESRS als delegierte Verordnungen im Juni 2023 bekannt gemacht werden können. Der Beitrag stellt dar, welche Offenlegungsanforderungen diese enthalten und welche Änderungen sich im Vergleich zu den Entwürfen von April 2022 ergeben.

Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter, NWB CAAAG-79145

Kernfragen
  • Welche grundlegenden Änderungen enthalten die am veröffentlichten E-ESRS im Vergleich zu den Entwürfen vom ?

  • Wurden die Ergebnisse der Konsultation umfassend in den überarbeiteten ESRS berücksichtigt?

  • Welche Nachhaltigkeitsaspekte müssen Unternehmen zwingend offenlegen?

I. Die Entwicklung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards

[i]Borcherding/Möller/Schencking/Skoluda, Die Zukunft der nichtfinanziellen Berichterstattung, StuB 21/2022 S. 801, NWB SAAAJ-25000 Baumüller/Needham/Scheid, Entwürfe zu europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – Relevanz für den Mittelstand?, StuB 17/2022 S. 662, NWB VAAAJ-21033 Im Rahmen der CSRD, welche am im EU-Amtsblatt bekanntgegeben wurde, werden die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich ausgeweitet. Zur Umsetzung der Angabepflichten der CSRD wurden innerhalb der EU einheitliche und verpflichtend anzuwendende Nachhaltigkeitsstandards entwickelt. Am hat die EFRAG, die mit der Erstellung dieser Standards beauftragt wurde, den ersten Satz von zwölf Entwürfen (E-)ESRS an die EU-Kommission übergeben. Diese beruhen auf den Ende April 2022 veröffentlichten Diskussionsentwürfen (DE; exposure drafts) und den Ergebnissen der darauffolgenden Konsultationsphase, welche am endete, sowie einer Kosten-Nutzen-Analyse. Auch durch die Änderungen der CSRD im Trilogverfahren wurden Anpassungen notwendig.

Im weiteren Prozess müssen die E-ESRS innerhalb von sechs Monaten unter Einbezug aller EU-Länder durch delegierte Rechtsakte in europäisches Recht übernommen werden, was bereits angestoßen ist, da das BMJ Aufforderungen zur Einschätzung der ESRS an die Verbände verschickt hat. Daneben wird auch der Anwenderkreis deutlich erweitert. Zusätzlich zu den bisher zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen werden nun auch alle großen Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 3 HGB, denen gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB, die zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Mutterunternehmen sowie rechtsformunabhängig alle großen Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute berichtspflichtig. Während bisher ca. 500 Unternehmen in Deutschland berichtspflichtig sind, erhöht sich die Anzahl durch die neue direkte Regulierung auf ca. 15.000 privatS. 69wirtschaftliche Unternehmen und zusätzlich ca. 18.500 öffentliche Unternehmen. Durch die Ausweitung der Berichtspflichten unter Einbeziehung der Wertschöpfungskette berichtspflichtiger Unternehmen werden auch vermehrt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mittelbar von der Regulierung betroffen sein. Auch die Einführung der Pflicht zur Prüfung mit begrenzter Sicherheit für den Nachhaltigkeitsbericht erhöht die Anforderungen und Kosten für die betroffenen Unternehmen weiter.

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