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Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO bei unverwertbaren Verrechnungspreisdokumentationen
Unverwertbare und nicht vorgelegte Verrechnungspreisdokumentationen können zu einem Zuschlag von 5.000 € führen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 % und höchstens 10 % des geschätzten Mehrbetrags (vgl. § 162 Abs. 4 AO). In Teilen der Literatur war lange umstritten, ob die Strafzuschläge mit den EU-Grundfreiheiten zu vereinbaren sind. Das FG Bremen hatte dem EuGH § 162 Abs. 4 AO daher mit Blick auf diese Vereinbarkeit zur Prüfung vorgelegt. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass die Zuschläge europarechtskonform sind ( „Finanzamt Bremen“, NWB CAAAJ-24376).
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I. Vorlagefrage des FG Bremen
Das FG Bremen äußerte in seinem Vorlagebeschluss Zweifel an der Vereinbarkeit des § 162 Abs. 4 AO mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) bzw. der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV). Der Zuschlag sei zwar geeignet, um das Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsreche zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu wahren. Das Erfordernis des Steuerzuschlags zur Sicherstellung dieses Ziels sei jedoch nicht gegeben, u. a. da dieser über das Ziel einer Korrektur nicht fremdüblicher Gestaltungen hinausgehe. Diese sei bereits durch die Befugnis zu einer ungünstigen Veranlagung nach § 162 Abs. 3 AO sichergest...