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LAG Rheinland-Pfalz 18.08.2022 5 Sa 458/21, NWB 2/2023 S. 84

Arbeitsverhältnis | Verhaltensbedingte Kündigung

Das Zeigen des sog. Stinkefingers gegenüber dem Vorgesetzten stellt eine grobe Beleidigung dar, die eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten und daher sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Eine beharrliche Arbeitsverweigerung kann ebenfalls eine außerordentliche Kündigung begründen.

Anmerkung:

Daher bedurfte es im vorliegenden Fall auch keiner weiteren Abmahnungen. Der gekündigte Arbeitnehmer habe sich die Androhungen „weitergehender arbeitsrechtlicher Schritte“ durch die vorherigen Abmahnungen nicht zur Warnung dienen lassen, so das Gericht. [i]Zur Freistellung eines AN Olbertz, NWB 50/2022 S. 3602Ist aber ein Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten erneut, kann regelmäßig von weiteren Vertragsstörungen...

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