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BGH 28.09.2022 VIII ZR 300/21, NWB 2/2023 S. 84

Mietverhältnis | Keine Mietpreisbremse im laufenden Vertrag

Durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kommt i. d. R. eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe zustande. Die Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) finden auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während eines laufenden Mietverhältnisses keine Anwendung.

Anmerkung:

Im Hinblick auf den eindeutigen Anwendungsbereich der §§ 556d ff. BGB scheidet nach Ansicht des BGH nicht nur eine unmittelbare, sondern auch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften auf eine Mieterhöhungsvereinbarung in einem laufenden Mietverhältnis aus. [i]Zum Mietspiegel Börstinghaus, NWB 45/2021 S. 3326Unter „Beginn des Mietverhältnisses“ i. S. von § 556d Abs. 1 BGB sei nicht der lediglich „finanzielle Neubeginn des Mietverhältnisses“ durch eine einvernehmliche Vertr...

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