BSG Urteil v. - B 9 SB 5/20 R

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Verfahrensbevollmächtigten - Schwerbehindertenrecht - Antrag auf GdB-Neufeststellung und Zuerkennung von Merkzeichen - keine Rechtsdienstleistung - Ausfüllhilfe - fehlende Notwendigkeit einer rechtlichen Prüfung - Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Bevollmächtigten

Leitsatz

Allein die Beantragung der Neufeststellung des Grads der Behinderung und der Zuerkennung von Merkzeichen stellt noch keine Rechtsdienstleistung dar.

Gesetze: § 13 Abs 5 SGB 10, § 18 SGB 10, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 60 Abs 2 SGB 1, § 2 Abs 1 RDG, § 3 RDG

Instanzenzug: SG Reutlingen Az: S 6 SB 3031/17 Urteilvorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg Az: L 6 SB 939/19 Urteil

Tatbestand

1Streitig ist die Zurückweisung des Klägers, eines Rentenberaters, als Bevollmächtigter in einem Verwaltungsverfahren über die Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) und die Zuerkennung von Merkzeichen (Nachteilsausgleichen).

2Der Kläger ist seit 2003 als Rentenberater selbstständig tätig. Seine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater wurde nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ua für das Rechtsgebiet Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen erteilt. Nach Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) zum erfolgte seine Registrierung als Alterlaubnisinhaber zunächst für den Bereich Rentenberatung. Später wurde seine Grunderlaubnis als Alterlaubnisinhaber auch im Bereich der registrierten Erlaubnisinhaber erfasst. Ausgewiesen im Rechtsdienstleistungsregister war danach ua "Rechtsberatung als Rentenberater" für folgende Rechtsgebiete: "… Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)".

3Am beantragte er beim zuständigen Landratsamt im Namen von B unter Vorlage einer Vollmacht die Neufeststellung des 2012 mit 30 festgestellten GdB sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG".

4Noch vor Ablehnung des Neufeststellungsantrags mit Bescheid vom wies das Landratsamt den Kläger nach dessen Anhörung als Bevollmächtigten zurück (Bescheid vom ). Sein Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ).

5Das SG hat auf die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers festgestellt, dass dessen Zurückweisung als Bevollmächtigter in der Schwerbehindertenangelegenheit von Frau B rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger sei aufgrund seiner "Alterlaubnis" zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente berechtigt gewesen (Urteil vom ). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen: Es habe an dem für erlaubte Rechtsdienstleistungen durch Rentenberater im Schwerbehindertenrecht nach § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 2 RDG erforderlichen Bezug zu einer gesetzlichen Rente gefehlt. Eine Vertretungsbefugnis ergebe sich auch nicht aus dem Status des Klägers als registrierter Erlaubnisinhaber iS des § 1 Einführungsgesetz zum RDG (RDGEG). Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung sei 2003 nur im Rahmen der Rentenberatung erteilt worden. Schon nach damaliger Rechtslage habe dies einen Rentenbezug erfordert. Über den Umfang dieser Erlaubnis ginge auch die erfolgte Eintragung als registrierter Erlaubnisinhaber nicht hinaus.

6Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 13 Abs 5 SGB X, § 3 RDG iVm § 1 Abs 3 RDGEG. Der Beklagte habe ihn zu Unrecht zurückgewiesen. Die ihm unter Geltung des RBerG erteilte und nach § 1 Abs 3 RDGEG registrierte Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen erstrecke sich auch auf das Gebiet des Schwerbehindertenrechts, ohne dass ein konkreter Bezug zu einer gesetzlichen Rente notwendig sei. Die Eintragung als registrierter Erlaubnisinhaber belege einen über die Registrierung als Rentenberater hinausgehenden Erlaubnisumfang, habe konstitutive Wirkung und sei auch gegenüber Behörden und Gerichten bindend.

7Der Kläger beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom zurückzuweisen.

8Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

9Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Gründe

10Die statthafte Revision des Klägers ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Das Urteil des LSG ist aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückzuweisen. Der Beklagte war nach dem konkreten Stand des Verwaltungsverfahrens über den Neufeststellungsantrag der Frau B nicht berechtigt, den Kläger als Bevollmächtigten zurückzuweisen. Dies hat das SG im Ergebnis zu Recht festgestellt.

111. Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz ist das Urteil des LSG, mit dem dieses das der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) stattgebende Urteil des SG aufgehoben hat. Mit dieser Klageart hat der Kläger sein Anliegen zu Recht weiterverfolgt, nachdem sich der zuvor angefochtene Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG), mit welchem der Kläger für das Verwaltungsverfahren über die Schwerbehindertenangelegenheit der Frau B zurückgewiesen worden war, durch Abschluss dieses Verfahrens mit dem den Neufeststellungsantrag ablehnenden Bescheid vom erledigt hatte (vgl § 39 Abs 2 SGB X).

122. Rechtsgrundlage für die Zurückweisung des Klägers durch den Beklagten ist § 13 Abs 5 SGB X (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom , BGBl I 2418). Danach sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG (idF des am in Kraft getretenen Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom , BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist danach nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Klägers lagen danach nicht vor.

13a) Bei dem vom Kläger am im Namen und mit Vollmacht von Frau B gestellten Antrag auf Neufeststellung des GdB sowie auf Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG" handelte es sich bereits um keine Rechtsdienstleistung iS des § 3 RDG.

14aa) Eine Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 RDG (idF des Gesetzes vom , aaO) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Anders als im zuvor geltenden Recht bezieht sich der Prüfungsmaßstab schon dem Wortlaut nach nicht auf eine berufliche Tätigkeit und deren Kenntnisspektrum in ihrer gesamten Breite, sondern auf die einzelne Dienstleistung, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zu erbringen ist und deren Bearbeitung eine rechtliche Prüfung erfordert (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum RDG, BT-Drucks 16/3655 S 47).

15Den vorliegend entscheidenden Begriff der "rechtlichen Prüfung" hat das BSG bisher nicht abschließend geklärt ( - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr 3, RdNr 21; - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 15; - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 31). Hierzu besteht auch im vorliegenden Rechtsstreit keine Notwendigkeit. Denn selbst wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellen wollte, verlangt die für eine Rechtsdienstleistung notwendige rechtliche Prüfung jedenfalls ein gewisses Maß an substanzieller inhaltlicher Prüfung, mag auch die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Formel von der "besonderen" rechtlichen Prüfung im Gesetzgebungsverfahren als missverständlich verworfen und als Abgrenzungskriterium bewusst nicht in das Gesetz aufgenommen worden sein ( aaO, RdNr 32; aaO, RdNr 21; ebenso - BVerwGE 154, 49 - juris RdNr 24). Hiermit im Kern korrespondierend wird auch vom BGH unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematische Einordnung des § 2 Abs 1 RDG als rechtliche Prüfung im Sinne dieser Norm angesehen jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Unerheblich ist, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt ( - juris RdNr 23; - juris RdNr 43).

16bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Senat die Antragstellung und das Betreiben des Verwaltungsverfahrens zur Erstfeststellung des GdB und auf Zuerkennung von Merkzeichen nach dem SGB IX bis zur Bescheidung des Antrags nicht als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG, sondern als bloße Rechtsanwendung angesehen. Ein Antragsteller müsse bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen sowie die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben. Die Ärzte müsse er zudem von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handele es sich ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die keine rechtliche Prüfung erfordere ( - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 33). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf dieses Urteil des Senats hat das BVerwG das zur Rechtsdienstleistung notwendige Maß an substanzieller Prüfung durch eine Vertretung bei der Antragstellung im Verwaltungsverfahren als noch nicht erreicht angesehen, wenn der Steuerberater lediglich die für die Beitragserhebung vorgesehenen Formulare ausfülle und tatsächliche Angaben zu Umsatz- und Gewinnzahlen mache ( - BVerwGE 154, 49 - juris RdNr 24 f). Soweit in der nachfolgenden Rechtsprechung des BSG eine Rechtsdienstleistung bereits für die Antragstellung im Verwaltungsverfahren bejaht wurde, geschah dies unter ausdrücklichem Verweis auf die Besonderheiten der jeweils betroffenen Rechtsgebiete (vgl zum Erstantrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BSGE 128, 15 = SozR 4-1300 § 13 Nr 3, RdNr 22 ff; zum Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 15 ff).

17Ausgehend hiervon stellt jedenfalls allein die Beantragung der Neufeststellung des GdB und der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG", wie sie der Kläger für Frau B vorgenommen hat, noch keine Rechtsdienstleistung dar. Eine weitergehende Tätigkeit des Klägers in diesem Zusammenhang hat das LSG nicht festgestellt. Ebenso wie eine Erstantragstellung erschöpft sich ein Neufeststellungsantrag - sofern er nicht zulässigerweise nur formlos gestellt wird (vgl § 9 SGB X) - grundsätzlich im Ausfüllen des vorgegebenen Formulars (vgl § 60 Abs 2 SGB I), worin insbesondere Angaben zu Gesundheitsstörungen sowie den behandelnden Ärzten zu machen und dem vorhandene Befundunterlagen beizufügen sind. Zudem muss ein Antragsteller die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich um einfache Willenserklärungen und tatsächliche Angaben, die keine juristischen Kenntnisse oder rechtliche Prüfung erfordern. Es obliegt sodann der Verwaltung, den Antrag unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 16) rechtlich einzuordnen und die Mitteilungen im Antrag auszuwerten. Erst dies erfordert Kenntnisse des SGB IX und der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie Erfahrungen im Umgang mit dem Verwaltungsverfahrensrecht des SGB X. Deshalb können auf einen Antrag beruhende behördliche Verlautbarungen im Neufeststellungsverfahren möglicherweise auch die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zur Wahrung der "Waffengleichheit" mit der Behörde erforderlich machen (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom - 1 BvR 439/08 - BVerfGK 15, 426 - juris RdNr 18 ff), weil sich die damit eingetretene Situation von der bloßen Antragstellung oder einer schlichten Nachfrage bei der Behörde unterscheidet (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom - 1 BvR 1517/08 - BVerfGK 15, 438 - juris RdNr 40).

18Anders als es der Beklagte unter Bezugnahme auf das - juris RdNr 37 ff) vorträgt, erfordert die bloße Antragstellung auf Neufeststellung des GdB und Zuerkennung von Merkzeichen noch keine rechtliche Subsumtion der Umstände des Einzelfalls, insbesondere nicht unter die Voraussetzungen der §§ 44 ff SGB X. Zwar steht es dem Antragsteller frei, eine solche rechtliche Prüfung selbst durchzuführen oder von einer anderen Person vornehmen zu lassen und sein Anliegen im Hinblick auf eine Überprüfung der bereits ergangenen Verwaltungsakte von Anfang an oder mit Rücksicht auf eine später eingetretene Verschlechterung seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zeitlich zu konkretisieren. Rechtlich oder tatsächlich notwendig ist dies - wie oben ausgeführt - im Neufeststellungsverfahren für die Antragstellung als solche aber nicht.

19Auch im Hinblick auf die mit der Stellung eines Neufeststellungsantrags verbundenen Risiken ist eine solche (Vor-)Prüfung nicht erforderlich. Das mit dem Antrag ausgelöste Verwaltungsverfahren (vgl § 152 SGB IX, § 18 SGB X) ist für den tatsächlich oder vermeintlich behinderten Menschen kostenfrei, selbst wenn sein Antrag vollständig abgelehnt wird (vgl § 64 SGB X). Ob ein Verschlimmerungsantrag ganz oder teilweise begründet oder unbegründet ist oder entgegen dem subjektiven Empfinden des Antragstellers objektiv sogar eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, die nach Anhörung (§ 24 SGB X) zu einer Herabbemessung des GdB führen kann, wird sich im Verwaltungsverfahren regelmäßig erst im Rahmen der von Amts wegen erfolgenden weiteren behördlichen Sachverhaltsermittlung (vgl § 20 SGB X) ergeben. Allein die mit der Dienstleistung "Antragstellung" verbundenen, möglicherweise weitreichenden rechtlichen Folgen machen die Tätigkeit dagegen nicht zu einer erlaubnispflichtigen Rechtsberatung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung vom zum RDG, BT-Drucks 16/3655 S 46; - BVerfGE 97, 12 - juris RdNr 91). Dies gilt auch für die Haftungsrisiken des Dienstleisters (vgl kritisch Römermann, NJW 2014, 1777, 1779).

20Der Senat setzt sich nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom (B 9 SB 51/18 B - juris RdNr 10), wenn er die vom Kläger vorgenommene Antragstellung nicht als Rechtsdienstleistung ansieht. In diesem Beschluss hat der Senat eine ua auch auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Eine verbindliche Aussage zum Charakter eines Neufeststellungsantrags enthält dieser Beschluss schon deshalb nicht, weil nur über die Begründungsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden war (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Auch im Übrigen bleibt offen, wie diesbezüglich im Rahmen der angestrebten Revision zu entscheiden gewesen wäre.

21b) Da die Revision bereits aus den vorstehend genannten Gründen erfolgreich ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte den Kläger zugleich deshalb nicht zurückweisen durfte, weil diesem - wie mit der Revision geltend gemacht - die Rechtsberatung auf dem Gebiet "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)" auch ohne konkreten Bezug zu einer gesetzlichen Rente erlaubt ist.

223. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

234. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 GKG. Der Kläger verfolgt mit dem Rechtsstreit das Ziel einer zukunftsgerichteten Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Rentenberater in Schwerbehindertenverfahren ohne konkreten Bezug zu einer Rente oder zu Versorgungsansprüchen für seine Mandanten aufzutreten. Dies rechtfertigt es, mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung den Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen (vgl - juris RdNr 60 mwN).Kaltenstein                Röhl                Ch. Mecke

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2022:250822UB9SB520R0

Fundstelle(n):
VAAAJ-30640