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Der Verlust von Gesellschafterfinanzierungshilfen im Privatvermögen
Mit (BStBl 2020 II S. 831) hat der BFH im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Berücksichtigung eines Darlehensausfalls im Privatvermögen einen bahnbrechenden Paradigmenwechsel vorgenommen (Ott, StuB 2019 S. 35, 37), indem er entschied, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 sowie Abs. 4 EStG führt (vgl. Deutschländer, Stbg 12/2019 S. 495). Auch mit seiner folgenden Entscheidung v. - VIII R 18/16 (BStBl 2020 II S. 833) sorgte der VIII. Senat des BFH erneut für großes Aufsehen, indem er den Verzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf den nicht werthaltigen Teil seiner Gesellschafter-Darlehensforderung als „Abtretungsverlust“ den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 EStG zuwies. Das (BStBl 2022 I S. 897) nimmt in Tz. III ergänzend zum BMF-Schreiben betreffend Einzelfragen zur Abgeltungsteuer v. (BStBl 2022 I S. 742) zur Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Stellung.
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Subsidiaritätsprinzip (§ 20 Abs. 8 Satz 1 EStG)
[i]Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen bei den Einkünften aus KapitalvermögenEine Berücksichtigung ...BStBl 2022 I S. 897