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NWB Nr. 2 vom

Eintragungsfähige Tatsachen in Handels- und Transparenzregister

Ina Jähne und Lars Grupe

Öffentliche Register enthalten in verlässlicher Weise bestimmte, auf den Registerzweck bezogene Informationen über Unternehmen. Die Registergerichte haben darauf zu achten, welche Informationen in das jeweilige Register aufzunehmen sind – und welche nicht.

Handels- und Transparenzregister

[i]HR: Offenlegung von Tatsachen im kaufmännischen VerkehrDas Handelsregister als wohl prominentestes Register innerhalb der deutschen Rechtsrealität dient der Offenlegung aller für den Rechtsverkehr besonders bedeutsamen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften. Vorgaben für seine nähere Ausgestaltung enthält die Handelsregisterverordnung (HRV). Aus ihr und anderen Gesetzen (z. B. GmbHG oder HGB) ergibt sich, welche Informationen zur Eintragung in das Handelsregister fähig sind.

[i]Transparenzregister: Eintragung zu sog. wirtschaftlich BerechtigtenNeben dem Handelsregister gibt es das Transparenzregister, das Eintragungen zu sog. wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen enthält. Mit der zentralen Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen von Rechtseinheiten und -gestaltungen nachvollziehbar werden.

Eintragungsfähigkeit von Tatsachen

[i](Nur) Gesetze bestimmen die EintragungsfähigkeitDer Umfang eintragungsfähi...

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