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Recht auf Mandatspause in der Geschäftsführung – mehr als ein Signal?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 32Die Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zwischen den Elternteilen verschiebt sich genauso wie die Begrifflichkeit der Familie als solche. Und der demografische Wandel sorgt für enorme Herausforderungen. Diese und weitere gesellschaftliche Veränderungen wurden und werden durch den Gesetzgeber nachvollzogen, teilweise gezielt befördert, unterstützt oder jedenfalls beeinflusst. Das Recht, als Geschäftsführer aus persönlichen Gründen eine Mandatspause einzulegen (vgl. § 38 Abs. 3 GmbHG), gehört hierzu. Vergleichbare Regelungen finden sich für die Geschäftsleiter anderer Kapitalgesellschaftsformen (s. § 84 Abs. 3 AktG, § 40 Abs. 6 SEAG).
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Eigenständige gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung
[i]Recht mit verschiedenen Lebenssachverhalten verknüpftDas Recht, um Widerruf der Bestellung zu ersuchen, ist mit verschiedenen Lebenssachverhalten verknüpft, die in den sozialrechtlichen Regelungen des Mutterschutzgesetzes, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und des Gesetzes über die Pflegezeit ihren Niederschlag gefunden haben. Die von den genannten Regelungen erfassten Lebenssachverhalte, die Voraussetzungen der Beschäftigungsverbote oder Ansprüche sowie deren Umfang stellen grds. auch das Leitbild der gesellschaftsrechtlichen Regelung de...