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Erlass- und Stundungsanträge bei Kindergeldrückforderungen
Flächendeckendes Handeln sachlich unzuständiger Behörden?
[i]Hillmoth in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 7. Aufl. 2022, § 62, NWB MAAAH-96811 Durch die Rechtsprechung des , BStBl 2021 II S. 712) – mehrfach bestätigt, zuletzt mit (NWB LAAAJ-16568) – schien zunächst Ruhe hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für Stundungs- und Erlassanträge, welche sich auf Kindergeldrückforderungen beziehen, eingekehrt zu sein. Der BFH hatte klargestellt, dass die Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht einer anderen Behörde übertragen werden kann als die Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Nun deutet sich allerdings an, dass die Verwaltung die Vorgaben des BFH unzureichend umgesetzt hat und weiterhin bei der Bearbeitung derartiger Anträge gegen Zuständigkeitsregeln verstoßen wird.
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I. Gesetzliche Zuständigkeitsregelung
[i]Zuständigkeit des BZSt für Durchführung des FamilienleistungsausgleichsNach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG ist das BZSt für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zuständig. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschrifte...