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NWB Nr. 52 vom Beilage Seite 1

Die stille Gesellschaft im Steuerrecht

Grundsätze der Besteuerung der typisch und atypisch stillen Beteiligung

Dr. Katrin Dorn und Jürgen Dräger

Für steuerliche Zwecke wird zwischen der typisch und der atypisch stillen Gesellschaft unterschieden. Gesetzlich wird die stille Gesellschaft in den §§ 230 bis 236 HGB geregelt. Nach § 230 HGB besteht die stille Gesellschaft zwischen dem Inhaber eines Handelsgewerbes (dies kann auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sein) und dem stillen Gesellschafter (dies kann ebenfalls eine andere Personen- oder Kapitalgesellschaft sein). Der typisch stille Gesellschafter ist nur Kapitalgeber und folglich kein Mitunternehmer, weil er kein Unternehmerrisiko trägt und auch keine Mitbestimmungsrechte hat, sondern nur einen vereinbarten Anteil am Gewinn erhält. Im Gegensatz dazu handelt es sich um eine atypisch stille Gesellschaft, wenn der Gesellschafter auch an den stillen Reserven und dem Verlust des Handelsgewerbes beteiligt ist sowie Mitbestimmungsrechte hat. Für die Besteuerungsfolgen ist zwischen der typisch und atypisch stillen Gesellschaft zu unterscheiden.

I. Besteuerung der typisch stillen Beteiligung

1. Merkmale der stillen Gesellschaft

[i]Gehrmann, Stille Gesellschaft, infoCenter, NWB NAAAB-13233 Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage in das Vermögen des Inhabers eines Handelsgewerbes (in der Regel eine Kapitaleinlage, es kann sich aber auch um ein anderes bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut handeln) und bekommt dafür einen vertraglich vereinbarten Anteil am Gewinn. Auch eine Beteiligung am Verlust kann vereinbart werden. Dies kann aber nur bis zur vollständigen Minderung der stillen Einlage führen, eine darüber hinausgehende Beteiligung mit Einlageverpflichtung hat die Qualifikation der Gesellschaft als atypisch zur Folge. [i]Eingeschränkte Kontrollrechte Dem stillen Gesellschafter stehen nach § 233 Abs. 1 HGB Kontrollrechte bezüglich des Rechnungswesens des Handelsgewerbes zu, jedoch nicht bezüglich der Geschäftsführung. Im Insolvenzfall kann der stille Gesellschafter seine noch nicht durch Verluste verbrauchte Einlage als Insolvenzforderung anmelden (§ 236 HGB). Werden darüber hinausgehende Rechte eingeräumt, insbesondere die Beteiligung an den stillen Reserven des Unternehmens, liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor (s. unten II). Fehlt es dagegen an einer Verlustbeteiligung und an Kontrollrechten, [i]Abgrenzung zum partiarischen Darlehenliegt ein partiarisches Darlehen vor (vgl. , NWB QAAAH-43207).

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