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Brennpunkte der neuen Funktionsverlagerungsverordnung
Überblick über die wesentlichen Änderungen
Am ist die neue Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) im BGBl veröffentlicht worden, sie ist am in Kraft getreten und ersetzt damit die FVerlV 2008 (§ 10 FVerlV). Die neue FVerlV findet rückwirkend auf Funktionsverlagerungen Anwendung, die in Veranlagungszeiträumen vollendet werden, die nach dem beginnen (§ 9 FVerlV). Dieser Beitrag diskutiert die wesentlichen Änderungen, die im Zuge der neuen FVerlV eingetreten sind.
I. Einleitung
[i]Grotherr, Neufassung der
Funktionsverlagerungsverordnung – Teil 1, IWB 16/2022 S. 625,
NWB KAAAJ-19986
Grotherr, Neufassung
der Funktionsverlagerungsverordnung – Teil 2,
NWB SAAAJ-21569 Die Besteuerung
grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen wurde erstmals explizit im Rahmen
des UntStRefG vom in § 1 Abs. 3 Sätze 9 und 10 AStG a. F. geregelt.
Nach dem
gesetzgeberischen Willen sollen diese Regeln dazu beitragen, die Besteuerung in
Deutschland geschaffener Werte sicherzustellen, wenn es zur Verlagerung
immaterieller Wirtschaftsgüter und Vorteile ins Ausland kommt.
Die
Summe der Fremdvergleichspreise für die verlagerten Einzelwirtschaftsgüter
spiegelt nach der Auffassung des Gesetzgebers den
Fremdvergleichspreis einer Funktion als
Ganzes oft nicht angemessen wider. Mit der Neuregelung
durch das UntStRefG 2008 ist der Gesetzgeber daher vom Grundsatz der
Einzelbewertung abgewichen, indem die Funktion regelmäßig als Ganzes
(Transferpaket) im Rahmen eines
hypothetischen Fremdvergleichs zu bewerten ist. Es soll ein
funktionsbezogener Geschäfts- oder
Firmenwert erfasst werden.
§ 1 AStG ist im Zuge des AbzStEntModG vom grundlegend reformiert worden. Die Regelungen zur Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3 Sätze 9, 10 AStG a. F.) wurden ebenfalls überarbeitet und in § 1 Abs. 3b AStG aufgenommen. Nach der Gesetzesbegründung wird mit dieser Norm das bisherige Verständnis der Besteuerung von Funktionsverlagerungen nicht verändert. Inhaltlich ist es zu keinen wesentlichen Neuerungen gekommen. Die Ausnahmetatbestände zum Übergang auf die Einzelbewertung ( Escape-Klauseln des § 1 Abs. 3 Satz 10 AStG a. F.) wurden von drei auf einen reduziert (§ 1 Abs. 3b Satz 2 AStG). Die für die Funktionsverlagerung relevanten Regelungen zur Preisanpassungsklausel (§ 1 Abs. 3 Sätze 11 und 12 AStG a. F.) wurden in § 1a AStG ausgelagert. S. 38