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Bilanzierung | Bildung einer Rückstellung für Altersfreizeit
Ein Unternehmer muss für die tarifvertragliche Zusage, seinen Arbeitnehmern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit zu gewähren, eine Rückstellung passivieren. Für die Rückstellungsbildung ist nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer zusätzliche Arbeitsleistungen erbracht haben.
Die Klägerin sagte nach dem Manteltarifvertrag ihren Arbeitnehmern, die mindestens 60 Jahre alt sind und seit mindestens zehn Jahren im Betrieb arbeiten, einen zusätzlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit in Gestalt von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu. Hierfür bildete sie eine Rückstellung i. H. von 337.900 € zum . Das Finanzamt erkannte die Rückstellung mit der Begründung nicht an, die Arbeitnehmer hätten keine zusätzliche Arbeitsleistung erbracht.
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