BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 1667/22

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vaters gegen die fortdauernde Fremdunterbringung seiner Kinder aus Gründen des Kindeswohls - Unzulässigkeit mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung

Gesetze: Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1632 Abs 4 S 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 4 UF 269/21 Beschlussvorgehend AG Frankfurt Az: 404 F 4095/21 SO Beschluss

Gründe

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht und über eine nicht befristete Verbleibensanordnung für zwei Kinder.

I.

2 Der Beschwerdeführer ist der Vater von im März 2019 geborenen Zwillingen, die seit Ende August 2020 in einer Pflegefamilie untergebracht sind.

3 1. Die Kinder lebten zunächst nach ihrer Geburt für wenige Wochen mit ihrer alleinsorgeberechtigten Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Wegen Erkrankungen der Mutter wurden sie anschließend durch das Jugendamt in Obhut genommen und in einer Pflegefamilie untergebracht. Mit im April 2020 rechtskräftig gewordener Entscheidung übertrug das Familiengericht dem Beschwerdeführer nach Feststellung seiner leiblichen Vaterschaft das Sorgerecht für die beiden Kinder, nachdem die Mutter Suizid begangen hatte. Entgegen den Empfehlungen der im gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen überführte das Jugendamt die Kinder nicht schrittweise, sondern abrupt in den Haushalt des Beschwerdeführers. Eine Familienhilfe wurde eingerichtet.

4 2. Auf Bitten des Beschwerdeführers nahm das Jugendamt die Kinder im August 2020 wieder in Obhut. Er sah sich mit der Versorgung der Kinder überfordert und beantragte zunächst deren dauerhafte Fremdunterbringung. Im September und Oktober 2020 befand er sich wegen einer schweren depressiven Phase in stationärer und anschließend bis Dezember 2020 in ambulanter Behandlung. Die Kinder kamen nach der Inobhutnahme in eine Pflegefamilie, in der sie noch heute leben. Ab Jahresbeginn 2021 fand einmal wöchentlich begleiteter Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern statt, der nach Einschätzung der Umgangspflegerin sehr gut verlief.

5 3. a) Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf dauerhafte Unterbringung seiner Kinder zurückgezogen und die Pflegefamilie ‒ kinderärztlich bestätigte ‒ Auffälligkeiten der Kinder nach den Umgangskontakten gemeldet hatte, wandte sich das Jugendamt mit dem Ziel einer dauerhaften Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie an das Familiengericht. Dieses leitete das hier gegenständliche Sorgerechtsverfahren ein und holte ein Sachverständigengutachten unter anderem zur Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie zu den möglichen Auswirkungen einer Rückführung der Kinder in dessen Haushalt auf das Kindeswohl ein. Vor allem gestützt auf das Gutachten entzog das Familiengericht mit angegriffenem Beschluss vom dem Beschwerdeführer weite Teile des Sorgerechts, so insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), und übertrug diese auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Die Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB lägen vor, weil die mit einem erneuten Bindungsabbruch verbundenen Belastungen für die Kinder nicht derart begrenzt werden könnten, dass sie keine erheblichen und dauerhaften Schäden erlitten.

6 b) Im Beschwerdeverfahren holte das Oberlandesgericht ein ergänzendes Gutachten der bereits erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen ein, zog Befundberichte eines Sozialpädiatrischen Zentrums bei, in dem die Kinder mehrfach vorgestellt worden waren, und hörte die Verfahrensbeteiligten sowie die Kinder persönlich an. Mit angefochtenem Beschluss vom änderte das Oberlandesgericht die familiengerichtliche Entscheidung dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von §§ 1666, 1666a BGB lediglich das Recht zur Antragstellung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) entzogen und gemäß § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB der Verbleib der Kinder ‒ ohne Fristsetzung ‒ bei den Pflegeeltern angeordnet wurde.

7 Die für Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB erforderliche Kindeswohlgefährdung liege vor. Ausweislich des Sachverständigengutachtens bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder bei einem Wechsel in den Haushalt des Beschwerdeführers psychische Schäden mit Krankheitswert erlitten. Diese Prognose beruhe auf der aus der Lebensgeschichte der Kinder herrührenden besonderen Verletzlichkeit sowie ihren vorhandenen (näher ausgeführten) emotionalen Auffälligkeiten und Defiziten. Zwar hätten die Kinder mittlerweile im Vergleich zur Begutachtung während des erstinstanzlichen Verfahrens bei den sprachlichen und motorischen Fähigkeiten aufgeholt. Nach den überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen und der Umgangsbegleiterinnen sei der Beschwerdeführer aber derzeit keine ausreichend vertraute Bezugsperson für die Kinder, weil er diese seit August 2020 nicht mehr alleine betreut habe. Angesichts des kindlichen Zeitempfindens stelle der aktuelle Umgang keine hinreichenden Bedingungen zur Verfügung, dass die Kinder eine stabile und tragfähige Beziehung zu ihm entwickelten. Selbst bei guten oder gar optimalen Bedingungen der Rückführung seien bei einem Wechsel zum Beschwerdeführer erhebliche Anpassungsschwierigkeiten der Kinder zu erwarten, die nach Einschätzung der Sachverständigen deutlich stärker ausfallen würden als im Jahr 2020. Auch wenn die Kinder möglicherweise aktuell noch keine Bindungsstörung aufwiesen, bestehe die Gefahr, dass ein weiterer Abbruch derzeitiger Bindungen eine solche hervorrufe. Zwar komme in Betracht, das traumatische Erleben eines Bindungsabbruchs durch einen schleichenden Rückführungsprozess abzumildern. Die Voraussetzungen hierfür seien jedoch vorliegend nicht gegeben, weil die drei Säulen, nämlich die Kinder, der Beschwerdeführer und die Pflegeeltern als instabil einzustufen seien. Das Verhältnis zwischen den Pflegeeltern und dem Beschwerdeführer komme als Risikofaktor hinzu. Deren Vertrauen zueinander sei ausweislich des Sachverständigengutachtens tiefgreifend gestört. Aus Sicht der Kinder sei allein erheblich, dass ein Konflikt zwischen den verantwortlichen Erwachsenen bestehe, ohne dass es darauf ankomme, wer in welchem Maße "Schuld" daran trage. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit von psychischen oder physischen Schädigungen sei in Ansehung der Grundrechtsposition der Kinder nicht hinnehmbar. Bei den hier konkurrierenden Grundrechtspositionen sei das Kindeswohl ausschlaggebend, sodass das Elternrecht des Beschwerdeführers zurücktreten müsse.

8 Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung genüge die hier nicht mit einer Befristung versehene Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB, die weniger intensiv in das Elternrecht eingreife, als der durch das Familiengericht angeordnete Entzug weiter Teile des Sorgerechts. Lediglich bei der Antragstellung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) seien die Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs gegeben. Im Fall der Rückübertragung des Antragsrechts hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den Antrag auf Vollzeitpflege der Kinder zurückzunehmen und könnte so die Verbleibensanordnung unterlaufen.

9 4. In einem hier nicht gegenständlichen Umgangsverfahren hat das Oberlandesgericht den Umgang zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer dahingehend geregelt, dass der Umgang alle zwei Wochen für zwei Stunden in ‒ näher ausgestalteter ‒ begleiteter Form stattfindet.

10 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Familiengerichts vom und den des . Er sieht sich in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.

II.

11 Die Verfassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sich die Verfassungsbeschwerde insgesamt als unzulässig erweist.

12 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom wendet, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschluss ist durch die abändernde Sachentscheidung des prozessual überholt (vgl. BVerfGK 7, 312 <316>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 836/20 -, Rn. 13). Ein dennoch fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist insoweit nicht erkennbar.

13 2. Im Hinblick auf den vorgenannten genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen bedarf es außer der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen auch derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt; zumindest muss der wesentliche Inhalt wiedergegeben werden, weil das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; stRspr).

14 Dem trägt die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend Rechnung. Der Beschwerdeführer hat zwar ‒ den Anforderungen insoweit entsprechend ‒ die schriftlichen Gutachten der beauftragten Sachverständigen vorgelegt. Weitere Unterlagen, auf die das Oberlandesgericht in seinem angegriffenen Beschluss ebenfalls maßgeblich Bezug nimmt, fehlen allerdings; beispielsweise das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom und das der Kindesanhörung vom . Auch die schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes sowie die Berichte der Verfahrensbeiständin und der Umgangsbegleiterinnen sind weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Ohne Kenntnis der Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Einschätzungen der beteiligten Fachkräfte lässt sich jedoch nicht in der erforderlichen Weise nachprüfen, ob und inwieweit die Feststellungen des Oberlandesgerichts der verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten. Aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass das Oberlandesgericht seine Prognose einer drohenden Kindeswohlgefährdung für den Fall der Rückkehr der Kinder zum Beschwerdeführer auch auf die Einschätzungen der vorstehend genannten fachlich Beteiligten gestützt hat.

15 3. Wegen der unterbliebenen Vorlage für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlicher Unterlagen muss dahinstehen, ob der den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG genügt, die an fachgerichtliche Entscheidungen zu stellen sind, mit denen die Rückführung in einer Pflegefamilie untergebrachter Kinder zu den Eltern oder dem allein verbliebenen Elternteil abgelehnt wird. Soweit dies ohne die fehlenden Unterlagen beurteilt werden kann, bestehen Zweifel, ob das Oberlandesgericht dem vollständig entsprochen hat, obwohl es verfassungsrechtlich an sich von den zutreffenden Maßstäben ausgegangen ist.

16 a) aa) Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 580/22 -, Rn. 10; stRspr). Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 580/22 -, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

17 bb) Begehren Eltern die Rückführung ihres in einer Pflegefamilie lebenden Kindes, müssen bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite der Trennung des Kindes von seiner Pflegefamilie und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung berücksichtigt werden, die negativen Folgen einer Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 580/22 -, Rn. 11 m.w.N.). Allerdings folgt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, dass Pflegeverhältnisse nicht in einer Weise verfestigt werden dürfen, die in nahezu jedem Fall zu einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie führte. Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung ‒ soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen ‒ möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfGE 68, 176 <191>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 580/22 -, Rn. 11, jeweils m.w.N.).

18 Die Trennung des Kindes von seinen Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufrechterhalten werden (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 33). An die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Trennung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB bei der Wegnahme des Kindes nicht vorlagen (vgl. BVerfGE 68, 176 <189>). Strengere Anforderungen gelten auch dann, wenn die ursprünglich durch § 1666 BGB begründete Trennung des Kindes von seinen Eltern nicht auf einer missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge, sondern auf einem unverschuldeten Elternversagen beruhte (vgl. -, Rn. 22). Die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verschärfen sich zudem, wenn die Eltern (mittlerweile) grundsätzlich als erziehungsgeeignet anzusehen sind und den Kindern in deren Haushalt für sich genommen keine nachhaltige Gefahr droht, sondern die Kindeswohlgefährdung gerade aus den spezifischen Belastungen einer Rückführung resultiert (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 34).

19 cc) Die fachgerichtlichen Annahmen dazu, ob die Voraussetzungen für eine Trennung des Kindes von den Eltern oder das Aufrechterhalten dieser Trennung im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Diese beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>). Wegen der besonderen Intensität des Eingriffs kommt bei dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung ein strenger Kontrollmaßstab zur Anwendung, der sich ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken kann (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28>; stRspr).

20 b) Soweit dies auf der Grundlage der mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen beurteilt werden kann, ist das Oberlandesgericht zwar bei der Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB und § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB von diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ausgegangen. Allerdings gibt es Anhaltspunkte dafür, dass es ungeachtet der gebotenen Ausrichtung seiner Entscheidung auf das Kindeswohl dem Elternrecht des Beschwerdeführers und den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs darin nicht durchgängig in vollem Umfang Rechnung getragen hat.

21 Die Erwägung des Oberlandesgerichts, die vom Beschwerdeführer angestrebte Rückführung der Kinder im Rahmen eines Übergangsprozesses in engem Kontakt mit den Pflegeeltern zu gestalten, verändere das bestehende Bezugssystem und gehe zwangläufig mit einem Abbruch der gelebten Eltern-Kind-Beziehung einher, was die kindliche Entwicklung gefährde, ist nicht unbedenklich. Denn damit stellt es letztlich auf einen Umstand ab, der mit jedem Wechsel der aktuellen Hauptbezugspersonen der Kinder verbunden ist und einer Rückführung in den Haushalt des Beschwerdeführers automatisch dauerhaft entgegenstehen würde. Gerade das wäre mit dessen Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aber nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 60, 79 <89>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 725/14 -, Rn. 20). Das gilt erst recht wegen der beanstandungsfrei festgestellten grundsätzlich vorhandenen Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar stützt sich das Oberlandesgericht auf die mit sachverständiger Hilfe festgestellte besondere Verletzlichkeit der Kinder wegen der bereits mehrfach erlebten Bindungsabbrüche. Das ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Allerdings darf bei der Verhältnismäßigkeit des Aufrechterhaltens der Trennung des Beschwerdeführers von seinen Kindern nicht aus dem Blick geraten, dass deren Inobhutnahme im August 2020 und damit einer der vorangegangenen Bindungsabbrüche wesentlich durch eine unzureichend vorbereitete und begleitete Rückführung in den Haushalt des Beschwerdeführers mit bedingt gewesen sein dürfte, was bei einer schrittweisen Rückführung anders verlaufen könnte.

22 Ebenfalls nicht ohne jedes Bedenken ist, dass das Oberlandesgericht die Gefahr einer Bindungsstörung auch für den Fall einer durch einen längeren Prozess begleiteten Rückführung der Kinder in den Haushalt des Beschwerdeführers prognostiziert und dies vor allem auf das schwierige Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Pflegeeltern stützt. Wegen der hier sehr strengen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das Elternrecht, auf das sich der Beschwerdeführer anders als die Pflegeeltern berufen kann, dürfen derartige Spannungen nicht ohne Weiteres zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. Anderenfalls könnte entgegen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG dem Beschwerdeführer keine ausreichende Chance auf Rückkehr seiner Kinder in seinen Haushalt eröffnet sein. Es ist wegen des Erforderlichkeitsgebots der Verhältnismäßigkeit insoweit Sache des Staates, eine Trennung der Kinder von ihren Eltern nach Möglichkeit durch helfende und unterstützende Maßnahmen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 33). Ob dem hier im Hinblick auf die Möglichkeiten der Rückführung der Kinder in den Haushalt des Beschwerdeführers hinreichend nachgekommen wurde, kann wegen der unterbliebenen Vorlage der Einschätzungen und Stellungnahmen des Jugendamtes, der Umgangsbegleiterinnen und der Verfahrensbeiständin allerdings nicht zuverlässig beurteilt werden.

23 Es wird zukünftig darauf ankommen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, die von den Fachgerichten festgestellten Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Pflegeeltern so zu vermindern, dass die Möglichkeit einer Rückkehr der Kinder zum Beschwerdeführer ohne Kindeswohlgefährdung eröffnet wird.

24 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

25 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221115.1bvr166722

Fundstelle(n):
GAAAJ-29129