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Die Erlasse v. 4.10.2022 zur grunderwerbsteuerlichen Börsenklausel
Nach der GrESt-Reform gilt nun − wie bei Immo-PersGes − auch für Immo-KapGes eine Fiktion, d. h. durch den Anteilsübergang von mindestens 90 % auf neue Gesellschafter wird eine Übertragung eines Grundstücks der Immo-KapGes auf eine „neue“ Immo-KapGes fingiert. Auch für über die Börse erfolgte Anteilsübergänge besteht das Risiko, dass ein steuerbarer Vorgang ausgelöst wird. Zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung ist die Börsenklausel in § 1 Abs. 2c GrEStG eingeführt worden, die bestimmte Anteilsübergänge an der Börse für Zwecke des § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG ausnimmt. Die Finanzverwaltung hat in den neuen Erlassen v. (BStBl 2022 I S. 1451) erstmalig zur Auslegung der Börsenklausel Stellung genommen.
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Voraussetzung der Börsenklausel
[i]Zulassung am organisierten Markt, Anteilsübergang über einen privilegierten HandelsplatzNach dem Wortlaut der Börsenklausel bleiben Anteilsübergänge für Zwecke des § 1 Abs. 2a, Abs. 2b GrEStG außer Betracht, wenn die Anteile zum Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG oder an einem als gleichwertig anerkannten Drittlandhandelsplatz zugelassen sind und der Anteilsübergang aufgrund eines Geschäfts über einen begünstigten Wertpapierhandelsplatz erfolgt.
Wesentliche Punkte der Erlasse vom
[i]Auslegung durch die FinVerwZur Auslegung dieser Merkmale durch die Finanzverwal...