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„Spielregeln” für die Freistellung von Arbeitnehmern
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3602Von der Möglichkeit der Freistellung des Arbeitnehmers wird in der Praxis vielfältig Gebrauch gemacht. Insbesondere nach Ausspruch einer Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollen und/oder wollen Arbeitnehmer häufig vorzeitig von ihrer Arbeitspflicht durch eine Freistellung entbunden werden. Derartige Freistellungen sind jedoch bestimmten rechtlichen Grenzen unterworfen. Dabei ist zwischen verschiedenen Arten der Freistellung zu unterscheiden.
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Einvernehmliche Freistellung
[i]VertragsfreiheitEinvernehmlich vereinbarte Freistellungszeiträume sind grds. unproblematisch. Anlass für eine einvernehmliche Freistellung können aufseiten des Arbeitgebers wirtschaftliche Gründe sein, wie etwa Arbeitsmangel infolge unzureichenden Absatzes. Für den Arbeitnehmer sind zumeist persönliche Gründe maßgeblich, wie bspw. ein Sabbatical, welches nicht mit dem Anspruch auf Erholungsurlaub abgedeckt werden kann.
Einseitige Freistellung im ungekündigten Arbeitsverhältnis
[i]Überwiegendes schutzwürdiges Interesse des AGMöchte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis einseitig freistellen, ist dies nur dann zulässig, wenn überwiegende und schutzwürdige I...