OGewV Anlage 8 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2)
Anlage 8 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Nummer 2a, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2)

Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands

  1. Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen ergeben sich aus den Tabellen 1 und 2. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen der Tabelle 2 für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung der Tabellen 1 und 2 folgt der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 2013/39/EU.

  2. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 2 aufgeführten Stoffe, die der Spalte 9 der Tabelle 1 zuzuordnen sind, zu überwachen, sofern es signifikante Einleitungen oder Einträge dieser Stoffe im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist. Für Stoffe der Spalte 7 der Tabelle 1 ist eine weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich.

  3. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.1 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, in Tabelle 2 gekennzeichnet als Biota-UQN, sind nach Maßgabe der Anlage 9 Nummer 3.2.3 zu überprüfen. Im Übrigen gilt Anlage 9 Nummer 3.1 und 3.3.

Tabelle 1 Stoffe des chemischen Zustands


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Nr.
Spalte 1 Stoffname
Spalte 2 CAS-Nummer
Spalte 3 EU-Nummer
Spalte 4 Stoff mit überarbeiteter UQN nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Spalte 5 neu geregelter Stoff nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Spalte 6 Trendermittlung nach § 15 Absatz 1 erforderlich
Spalte 7 ubiquitärer Stoff, (weniger intensive Überwachung nach Anlage 10 Nummer 4 möglich)
Spalte 8 prioritärer Stoff nach § 2 Nummer 4
Spalte 9 bestimmter anderer Schadstoff nach § 2 Nummer 5
Spalte 10 prioritärer gefährlicher Stoff
1
Alachlor
15972-60-8
240-110-8
 
 
 
 
X
 
 
2
Anthracen
120-12-7
204-371-1
X
 
X
 
X
 
X
3
Atrazin
1912-24-9
217-617-8
 
 
 
 
X
 
 
4
Benzol
71-43-2
200-753-7
 
 
 
 
X
 
 
5
Bromierte Diphenylether [1]
 
 
X
 
X
X
X
 
X
6
Cadmium und Cadmiumverbindungen
7440-43-9
231-152-8
 
 
X
 
X
 
X
6a
Tetrachlorkohlenstoff
56-23-5
 
 
 
 
 
 
X
 
7
C10-13 Chloralkane [2]
85535-84-8
287-476-5
 
 
X
 
X
 
X
8
Chlorfenvinphos
470-90-6
207-432-0
 
 
 
 
X
 
 
9
Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)
2921-88-2
220-864-4
 
 
 
 
X
 
 
9a
Cyclodien Pestizide:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Aldrin
309-00-2
 
 
 
 
 
 
X
 
 
Dieldrin
60-57-1
 
 
 
 
 
 
X
 
 
Endrin
72-20-8
 
 
 
 
 
 
X
 
 
Isodrin
465-73-6
 
 
 
 
 
 
X
 
9b
DDT insgesamt [3]
nicht anwendbar
 
 
 
 
 
 
X
 
 
4,4-DDT
50-29-3
 
 
 
 
 
 
X
 
10
1,2-Dichlorethan
107-06-2
203-458-1
 
 
 
 
X
 
 
11
Dichlormethan
75-09-2
200-838-9
 
 
 
 
X
 
 
12
Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)
117-81-7
204-211-0
 
 
X
 
X
 
X
13
Diuron
330-54-1
206-354-4
 
 
 
 
X
 
 
14
Endosulfan [4]
115-29-7
204-079-4
 
 
 
 
X
 
X
15
Fluoranthen
206-44-0
205-912-4
X
 
X
 
X
 
 
16
Hexachlorbenzol
118-74-1
204-273-9
 
 
X
 
X
 
X
17
Hexachlorbutadien
87-68-3
201-765-5
 
 
X
 
X
 
X
18
Hexachlorcyclohexan [5]
608-73-1
210-168-9
 
 
X
 
X
 
X
19
Isoproturon
34123-59-6
251-835-4
 
 
 
 
X
 
 
20
Blei und Bleiverbindungen
7439-92-1
231-100-4
X
 
X
 
X
 
 
21
Quecksilber und Quecksilberverbindungen
7439-97-6
231-106-7
 
 
X
X
X
 
X
22
Naphthalin
91-20-3
202-049-5
X
 
 
 
X
 
 
23
Nickel und Nickelverbindungen
7440-02-0
231-111-4
X
 
 
 
X
 
 
24
Nonylphenol (4-Nonylphenol)
84852-15-3 [6]
 
 
 
 
 
X
 
X
25
Octylphenol [7]
nicht anwendbar
 
 
 
 
 
X
 
 
26
Pentachlorbenzol
608-93-5
210-172-0
 
 
X
 
X
 
X
27
Pentachlorphenol
87-86-5
201-778-6
 
 
 
 
X
 
 
28
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
nicht anwendbar
 
X
 
X
X
X
 
X
Benzo[a]pyren
50-32-8
200-028-5
 
 
 
 
 
 
 
Benzo[b]fluoranthen
205-99-2
205-911-9
 
 
 
 
 
 
 
Benzo[k]fluoranthen
207-08-9
205-916-6
 
 
 
 
 
 
 
Benzo[g,h,i]-perylen
191-24-2
205-883-8
 
 
 
 
 
 
 
Indeno[1,2,3-cd]-pyren
193-39-5
205-893-2
 
 
 
 
 
 
 
29
Simazin
122-34-9
204-535-2
 
 
 
 
X
 
 
29a
Tetrachlorethylen
127-18-4
 
 
 
 
 
 
X
 
29b
Trichlorethylen
79-01-6
 
 
 
 
 
 
X
 
30
Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation)
(36643-28-4)
 
 
 
X
X
X
 
X
31
Trichlorbenzol [8]
12002-48-1
234-413-4
 
 
 
 
X
 
 
32
Trichlormethan
67-66-3
200-663-8
 
 
 
 
X
 
 
33
Trifluralin
1582-09-8
216-428-8
 
 
 
 
X
 
X
34
Dicofol
115-32-2
204-082-0
 
X
X
 
X
 
X
35
Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS)
1763-23-1
217-179-8
 
X
X
X
X
 
X
36
Quinoxyfen
124495-18-7
 
 
X
X
 
X
 
X
37
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen [9]
 
 
 
X
X
X
X
 
X
38
Aclonifen
74070-46-5
277-704-1
 
X
 
 
X
 
 
39
Bifenox
42576-02-3
255-894-7
 
X
 
 
X
 
 
40
Cybutryn
28159-98-0
248-872-3
 
X
 
 
X
 
 
41
Cypermethrin [10]
52315-07-8
257-842-9
 
X
 
 
X
 
 
42
Dichlorvos
62-73-7
200-547-7
 
X
 
 
X
 
 
43
Hexabromcyclododecan (HBCDD) [11]
 
 
 
X
X
X
X
 
X
44
Heptachlor und Heptachlorepoxid
76-44-8/1024-57-3
200-962-3/213-831-0
 
X
X
X
X
 
X
45
Terbutryn
886-50-0
212-950-5
 
X
 
 
X
 
 
46
Nitrat
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen


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Nr.
Stoffname
CAS-Nummer
JD-UQN [12] in μg/l
JD-UQN [13] in μg/l
ZHK-UQN [14] in μg/l
ZHK-UQN [15] in μg/l
Biota-UQN [16] in μg/kg Nassgewicht
oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
oberirdische Gewässer ohne Übergangsgewässer
Übergangsgewässer und Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
Oberflächengewässer
1
Alachlor
15972-60-8
0,3
0,3
0,7
0,7
 
2
Anthracen
120-12-7
0,1
0,1
0,1
0,1
 
3
Atrazin
1912-24-9
0,6
0,6
2
2
 
4
Benzol
71-43-2
10
8
50
50
 
5
Bromierte Diphenylether [17]
 
 
 
0,14
0,014
0,0085
6
Cadmium und Cadmiumverbindungen (je nach Wasserhärteklasse) [18]
7440-43-9
≤ 0,08 (Klasse 1)
0,08 (Klasse 2)
0,09 (Klasse 3)
0,15 (Klasse 4)
0,25 (Klasse 5)
0,2
≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45 (Klasse 2)
0,6 (Klasse 3)
0,9 (Klasse 4)
1,5 (Klasse 5)
 
6a
Tetrachlorkohlenstoff
56-23-5
12
12
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
7
C10-13 Chloralkane
85535-84-8
0,4
0,4
1,4
1,4
 
8
Chlorfenvinphos
470-90-6
0,1
0,1
0,3
0,3
 
9
Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)
2921-88-2
0,03
0,03
0,1
0,1
 
9a
Cyclodien Pestizide [19]:
 
Summe = 0,01
Summe = 0,005
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
Aldrin
309-00-2
 
 
 
 
 
Dieldrin
60-57-1
 
 
 
 
 
Endrin
72-20-8
 
 
 
 
 
Isodrin
465-73-6
 
 
 
 
 
9b
DDT insgesamt [20]
nicht anwendbar
0,025
0,025
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
4,4-DDT [21]
50-29-3
0,01
0,01
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
10
1,2-Dichlorethan
107-06-2
10
10
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
11
Dichlormethan
75-09-2
20
20
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
12
Bis(2-ethyl-hexyl) phthalat (DEHP) [22]
117-81-7
1,3
1,3
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
13
Diuron
330-54-1
0,2
0,2
1,8
1,8
 
14
Endosulfan
115-29-7
0,005
0,0005
0,01
0,004
 
15
Fluoranthen
206-44-0
0,0063
0,0063
0,12
0,12
30
16
Hexachlorbenzol [23]
118-74-1
 
 
0,05
0,05
10
17
Hexachlorbutadien
87-68-3
 
 
0,6
0,6
55
18
Hexachlorcyclohexan
608-73-1
0,02
0,002
0,04
0,02
 
19
Isoproturon
34123-59-6
0,3
0,3
1
1
 
20
Blei und Bleiverbindungen
7439-92-1
1,2 [24]
1,3 [25]
14
14
 
21
Quecksilber und Quecksilberverbindungen
7439-97-6
 
 
0,07
0,07
20
22
Naphthalin
91-20-3
2
2
130
130
 
23
Nickel und Nickelverbindungen
7440-02-0
4 [26]
8,6 [27]
34
34
 
24
Nonylphenol (4-Nonylphenol)
84852-15-3
0,3
0,3
2
2
 
25
Octylphenol ((4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)- phenol)
140-66-9
0,1
0,01
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
26
Pentachlorbenzol [28]
608-93-5
0,007
0,0007
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
27
Pentachlorphenol
87-86-5
0,4
0,4
1
1
 
28
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) [29].
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
Benzo[a]pyren [30]
50-32-8
0,00017
0,00017
0,27
0,027
5
Benzo[b]fluoranthen [31]
205-99-2
0,017
0,017
Benzo[k]fluoranthen [35]
207-08-9
0,017
0,017
Benzo[g,h,i]-perylen [37]
191-24-2
0,0082
0,00082
Indeno[1,2,3-cd]-pyren [41]
193-39-5
nicht anwendbar
nicht anwendbar
29
Simazin
122-34-9
1
1
4
4
 
29a
Tetrachlorethylen
127-18-4
10
10
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
29b
Trichlorethylen
79-01-6
10
10
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
30
Tributylzinn-Verbindungen (Tributylzinn-Kation) [43]
36643-28-4
0,0002
0,0002
0,0015
0,0015
 
31
Trichlorbenzole
12002-48-1
0,4
0,4
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
32
Trichlormethan
67-66-3
2,5
2,5
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
33
Trifluralin
1582-09-8
0,03
0,03
nicht anwendbar
nicht anwendbar
 
34
Dicofol
115-32-2
0,0013
0,000032
nicht anwendbar
nicht anwendbar
33
35
Perfluoroktansulfansäure und ihre Derivate (PFOS)
1763-23-1
0,00065
0,00013
36
7,2
9,1
36
Quinoxyfen
124495-18-7
0,15
0,015
2,7
0,54
 
37
Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen
 
 
 
nicht anwendbar
nicht anwendbar
Summe
PCDD
+PCDF
+PCDL
0,0065
μg/kg TEQ [44]
38
Aclinofen
74070-46-5
0,12
0,012
0,12
0,012
 
39
Bifenox
42576-02-3
0,012
0,0012
0,04
0,004
 
40
Cybutryn
28159-98-0
0,0025
0,0025
0,016
0,016
 
41
Cypermethrin
52315-07-8
0,00008
0,000008
0,0006
0,00006
 
42
Dichlorvos
62-73-7
0,0006
0,00006
0,0007
0,00007
 
43
Hexabromcyclododecan (HBCDD)
 
0,0016
0,0008
0,5
0,05
167
44
Heptachlor und Heptachlorepoxid
76-44-8/1024-57-3
0,0000002
0,00000001
0,0003
0,00003
0,0067
45
Terbutryn
886-50-0
0,065
0,0065
0,34
0,034
 
46
Nitrat
 
50x 10 [45]
 
 
 
 

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAJ-28614

1Amtl. Anm.: Für die unter bromierte Diphenylether (Nummer 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe beziehen sich alle Angaben auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern BDE28 (CAS-Nr. 41318-75-6), BDE47 (CAS-Nr. 5436-43-1), BDE99 (CAS-Nr. 60348-60-9), BDE100 (CAS-Nr. 189084-64-8), BDE153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und BDE154 (CAS-Nr. 207122-15-4). Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft sind nur Tetrabromdiphenylether (CAS-Nr. 40088-47-9), Pentabromdiphenylether (CAS-Nr. 32534-81-9), Hexabromdiphenylether (CAS-Nr. 36483-60-0 und Heptabromdiphenylether (CAS-Nr. 68928-80-3).

2Amtl. Anm.: Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysenmethode definiert werden.

3Amtl. Anm.: Amtl. Anm.: DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 4,4-DDT (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 2,4-DDT (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 4,4-DDE (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 4,4-DDD (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

4Amtl. Anm.: Summe der zwei (Stereo-)Isomere α-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und ß-Endosulfan (CAS-Nr 33213-65-9).

5Amtl. Anm.: Summe der Isomere α-, β-, γ- und δ-HCH.

6Amtl. Anm.: Nonylphenol (CAS-Nr. 25154-52-3, EU-Nr. 246-672-0) einschließlich der Isomere 4-Nonylphenol (CAS-Nr. 104-40-5, EU-Nr. 203-199-4) und 4-Nonylphenol (verzweigt) (CAS-Nr. 84852-15-3, EU-Nr. 284-325-5).

7Amtl. Anm.: Octylphenol (CAS-Nr. 1806-26-4, EU-Nr. 217-302-5) einschließlich des Isomers (4-(1,1’,3,3’-Tetramethylbutyl)-phenol) (CAS-Nr. 140-66-9, EU-Nr. 205-426-2).

8Amtl. Anm.: Summe von 1,2,3-Trichlorbenzol (TCB), 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.

9Amtl. Anm.: Die Angaben beziehen sich auf folgende Verbindungen:
7 polychlorierte Dibenzoparadioxine (PCDD): 2,3,7,8-T4CDD (CAS-Nr. 1746-01-6), 1,2,3,7,8-P5CDD (CAS-Nr. 40321-76-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 39227-28-6), 1,2,3,6,7,8-H6CDD (CAS-Nr. 57653-85-7), 1,2,3,7,8,9-H6CDD (CAS-Nr. 19408-74-3), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDD (CAS-Nr. 35822-46-9), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDD (CAS-Nr. 3268-87-9) 10 polychlorierte Dibenzofurane (PCDF): 2,3,7,8-T4CDF (CAS-Nr. 51207-31-9), 1,2,3,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-41-6), 2,3,4,7,8,-P5CDF (CAS-Nr. 57117-31-4), 1,2,3,4,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 70648-26-9), 1,2,3,6,7,8,-H6CDF (CAS-Nr. 57117-44-9), 1,2,3,7,8,9-H6CDF (CAS-Nr. 72918-21-9), 2,3,4,6,7,8-H6CDF (CAS-Nr. 60851-34-5), 1,2,3,4,6,7,8-H7CDF (CAS-Nr. 67562-39-4), 1,2,3,4,7,8,9-H7CDF (CAS-Nr. 55673-89-7), 1,2,3,4,6,7,8,9-O8CDF (CAS-Nr. 39001-02-0). 12 dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (PCB-DL): 3,3’,4,4’-T4CB (PCB 77, CAS-Nr. 32598-13-3), 3,3’,4’,5-T4CB (PCB 81, CAS-Nr. 70362-50-4), 2,3,3’,4,4’-P5CB (PCB 105, CAS-Nr. 32598-14-4), 2,3,4,4’,5-P5CB (PCB 114, CAS-Nr. 74472-37-0), 2,3’,4,4’,5-P5CB (PCB 118, CAS-Nr. 31508-00-6), 2,3’,4,4’,5’-P5CB (PCB 123, CAS-Nr. 65510-44-3), 3,3’,4,4’,5-P5CB (PCB 126, CAS-Nr. 57465-28-8), 2,3,3’,4,4’,5-H6CB (PCB 156, CAS-Nr. 38380-08-4), 2,3,3’,4,4’,5’-H6CB (PCB 157, CAS-Nr. 69782-90-7), 2,3’,4,4’,5,5’-H6CB (PCB 167, CAS-Nr. 52663-72-6), 3,3’,4,4’,5,5’-H6CB (PCB 169, CAS-Nr. 32774-16-6), 2,3,3’,4,4’,5,5’,-H7CB (PCB 189, CAS-Nr. 39635-31-9).

10Amtl. Anm.: CAS-Nr. 52315-07-8 bezieht sich auf eine Isomermischung von Cypermethrin, α-Cypermethrin (CAS-Nr. 67375-30-8), β-Cypermethrin (CAS-Nr. 65731-84-2), ϑ-Cypermethrin (CAS-Nr. 71697-59-1) und ζ-Cypermethrin (CAS-Nr. 52315-07-8).sentl

11Amtl. Anm.: 1,3,5,7,9,11-HBCDD (CAS-Nr. 25637-99-4), 1,2,5,6,9,10-HBCDD (CAS-Nr. 3194-55-6), α-HBCDD (CAS-Nr. 134237-50-6), β-HBCDD (CAS-Nr. 134237-51-7) und γ-HBCDD (CAS-Nr. 134237-52-8)

12Amtl. Anm.: Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

13Amtl. Anm.: Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

14Amtl. Anm.: Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

15Amtl. Anm.: Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

16Amtl. Anm.: Sofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAK) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN auf Fische, Krebstiere und Weichtiere. Sind für einen Stoff Biota-UQN und JD-UQN für die Gesamtwasserphase vorgesehen, darf die JD-UQN der Einstufung nur zugrunde gelegt werden, wenn die Erhebung von Biotadaten nicht möglich ist.

17Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

18Amtl. Anm.: Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt.

19Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

20Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

21Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

22Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

23Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

24Amtl. Anm.: Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.

25Amtl. Anm.: Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.

26Amtl. Anm.: Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.

27Amtl. Anm.: Diese UQN bezieht sich auf bioverfügbare Konzentrationen.

28Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

29Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

30Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

31Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

32Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

33Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

34Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

35Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

36Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

37Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

38Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

39Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

40Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

41Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

42Amtl. Anm.: Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (Nummer 28) beziehen sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo[a]pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo[a]pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo[a]pyren zum Vergleich der Biota-UQN und der entsprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

43Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.

44Amtl. Anm.: PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005; (van den Berg, M. (2006) et. al.: the 2005 World Health Reevalution of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds veröffentlicht in toxicological sciences 93(2), 223-241 (2006).

45Amtl. Anm.: Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1. bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2. bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Hierbei ist über den Sammelzeitraum ein repräsentativer Schwebstoffgehalt zu ermitteln.