OGewV Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 5)
Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 5)

Anforderungen an die Festlegung der repräsentativen Überwachungsstellen für Stoffe der Beobachtungsliste

Für jeden Stoff der Beobachtungsliste sind im gesamten Bundesgebiet 24 repräsentative Überwachungsstellen einzurichten. Die Anzahl der Überwachungsstellen für die Flussgebietseinheiten ergibt sich aus nachstehender Tabelle:


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Flussgebietseinheit
Anzahl der Überwachungsstellen
Donau
3
Rhein
6
Maas
1
Ems
1
Weser
3
Elbe
6
Eider
1
Oder
1
Schlei/Trave
1
Warnow/Peene
1

In den Flussgebietseinheiten können unter Beachtung von Satz 1 von Satz 2 abweichende Festlegungen getroffen werden unter Berücksichtigung

  1. des Vorhandenseins oder Fehlens relevanter Einleitungen oder Einträge aus diffusen Quellen oder signifikanten Punktquellen in den jeweiligen Flussgebietseinheiten sowie

  2. der typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes.

Innerhalb der Flussgebietseinheiten koordinieren die zuständigen Behörden der Länder untereinander die Festlegung der Überwachungsstellen unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten Kriterien.

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GAAAJ-28614