Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) [1]
Abschnitt 1: Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
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Brutvogelarten | Nahbereich
[2] | Zentraler Prüfbereich [3] | Erweiterter Prüfbereich [4] |
Seeadler Haliaeetus albicilla | 500 | 2.000 | 5.000 |
Fischadler Pandion haliaetus | 500 | 1.000 | 3.000 |
Schreiadler Clanga pomarina | 1.500 | 3.000 | 5.000 |
Steinadler Aquila chrysaetos | 1.000 | 3.000 | 5.000 |
Wiesenweihe
[5] Circus pygargus | 400 | 500 | 2.500 |
Kornweihe Circus cyaneus | 400 | 500 | 2.500 |
Rohrweihe
[6] Circus aeruginosus | 400 | 500 | 2.500 |
Rotmilan Milvus milvus | 500 | 1.200 | 3.500 |
Schwarzmilan Milvus migrans | 500 | 1.000 | 2.500 |
Wanderfalke Falco peregrinus | 500 | 1.000 | 2.500 |
Baumfalke Falco subbuteo | 350 | 450 | 2.000 |
Wespenbussard Pernis apivorus | 500 | 1.000 | 2.000 |
Weißstorch Ciconia ciconia | 500 | 1.000 | 2.000 |
Sumpfohreule Asio flammeus | 500 | 1.000 | 2.500 |
Uhu
[7] Bubo bubo | 500 | 1.000 | 2.500 |
Abschnitt 2: Schutzmaßnahmen
Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt:
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Schutzmaßnahme | Beschreibung/Wirksamkeit |
Kleinräumige
Standortwahl (Micro-Siting) |
Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die
Verlagerung von Windenergieanlagen die Konfliktintensität verringert werden,
beispielsweise durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders
kritischen Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu
essentiellen Nahrungshabitaten. Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstatbeständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der Tabelle in Abschnitt 1 wirksam. |
Antikollisionssystem |
Beschreibung: Auf Basis automatisierter
kamera- und/oder radarbasierter Detektion der Zielart muss das System in der
Lage sein, bei Annäherung der Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer
vorab artspezifisch festgelegten Entfernung zur Windenergieanlage per Signal
die Rotordrehgeschwindigkeit bis zum „Trudelbetrieb“ zu
verringern. Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage, für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisionssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzusetzen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnahmen zur Erfolgskontrolle angeordnet werden. |
Abschaltung bei
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen |
Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im
Falle der Grünlandmahd und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen
1. April und 31. August auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung
vom Mastfußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind
in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die diesbezüglichen
Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen erfolgen von Beginn
des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens 24
Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses
jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz
besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei
besonders gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens 48
Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses
jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist
unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen,
insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens beim
Rotmilan. Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regelmäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam. |
Anlage von attraktiven
Ausweichnahrungshabitaten |
Beschreibung: Die Anlage von attraktiven
Ausweichnahrungshabitaten wie zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern
oder die Umstellung auf langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist
artspezifisch in ausreichend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und
die Ausgestaltung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall
entschieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen
und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maßnahmen ist
für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch vertragliche
Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flächenbewirtschaftern und
-eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und Umsetzbarkeit solcher
vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungsbehörde vorab
darzulegen. Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen, Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisionsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vorhabenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen. |
Senkung der
Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich |
Beschreibung: Die Minimierung und
unattraktive Gestaltung des Mastfußbereiches (entspricht der vom Rotor
überstrichenen Fläche zuzüglich eines Puffers von 50 Metern) sowie der
Kranstellfläche kann dazu dienen, die Anlockwirkung von Flächen im direkten
Umfeld der Windenergieanlage für kollisionsgefährdete Arten zu verringern.
Hierfür ist die Schutzmaßnahme regelmäßig durchzuführen. Auf
Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu mähendes Grünland ist in jedem Fall
zu verzichten. Je nach Standort, der umgebenden Flächennutzung sowie dem
betroffenen Artenspektrum kann es geboten sein, die Schutzmaßnahme
einzelfallspezifisch anzupassen. Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend. |
Phänologiebedingte
Abschaltung |
Beschreibung: Die phänologiebedingte
Abschaltung von Windenergieanlagen umfasst bestimmte, abgrenzbare
Entwicklungs-/Lebenszyklen mit erhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z.
B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4
oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten
Witterungsbedingungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten
artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist,
dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser
Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten
Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen. Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-28613
1Anm. d. Red.: Anlage 1 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1362) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.:Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt
3Amtl. Anm.:Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt
4Amtl. Anm.:Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt
5Amtl. Anm.:Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.
6Amtl. Anm.:Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.
7Amtl. Anm.:Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich.