BNatSchG § 47

Kapitel 5: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope

Abschnitt 3: Besonderer Artenschutz

§ 47 Einziehung und Beschlagnahme [1]

1Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. 2 § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-28613

1Anm. d. Red.: § 47 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3370) mit Wirkung v. .