BNatSchG § 60

Kapitel 7: Erholung in Natur und Landschaft

§ 60 Haftung

1Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. 2Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. 3Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

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WAAAJ-28613