BNatSchG § 30a

Kapitel 4: Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Abschnitt 1: Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft

§ 30a Ausbringung von Biozidprodukten [1]

1Außerhalb geschlossener Räume ist in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen verboten:

  1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl L 167 vom , S. 1; L 303 vom , S. 109; L 280 vom , S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 (ABl L 279 vom , S. 19) geändert worden ist,

  2. das Auftragen von Biozidprodukten der Produktart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder Sprühen.

2Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zulassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist. 3Die Länder können unter den Voraussetzungen nach Satz 2 Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen. 4§ 34 und weitergehende Schutzvorschriften des Landesrechts sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes vom (BGBl I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Länder bleiben unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAJ-28613

1Anm. d. Red.: § 30a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3908) mit Wirkung v. .