39. BImSchV Anlage 7 (zu § 9)
Anlage 7 (zu § 9) [1]

Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

A. Kriterien

Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:


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Parameter
Erforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenmittelwerte
75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenmittelwerte
75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
AOT40
90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums [2]
Jahresmittelwert
jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte je Monat
90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr
fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)

[3]

B. Zielwerte

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Ziel
Mittelungszeitraum
Zielwert
Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte [4]
Schutz der menschlichen Gesundheit
höchster Achtstundenmittelwert pro Tag
120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre [5]
Schutz der Vegetation
Mai bis Juli
AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten) 18.000 µg / m3 × h, gemittelt über fünf Jahre [6]

C. Langfristige Ziele

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Ziel
Mittelungszeitraum
Langfristiges Ziel
Zeitpunkt, zu dem der Zielwert erreicht werden sollte
Schutz der menschlichen Gesundheit
höchster Achtstundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres
120 µg/m3
nicht festgelegt
Schutz der Vegetation
Mai bis Juli
AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten) 6.000 µg/m3 × h
nicht festgelegt

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-27904

1Anm. d. Red.: Anlage 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2244) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.:Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:
AOT40Schätzwert = AOT40Messwert × mögliche Gesamtstundenzahl*)/Zahl der gemessenen Stundenwerte

3Amtl. Anm.:Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).

4Amtl. Anm.:Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.

5Amtl. Anm.:Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:
– Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
– Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.

6Amtl. Anm.:Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:
– Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
– Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.