39. BImSchV § 5

Teil 2: Immissionswerte

§ 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für PM2,5

25 Mikrogramm pro Kubikmeter.

(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5

25 Mikrogramm pro Kubikmeter.

(3)  1Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. 2Sie vermindert sich ab dem jährlich um ein Siebentel bis auf den Wert 0 zum .

(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration einzuhalten, darf der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 ab dem den Wert von

20 Mikrogramm pro Kubikmeter

nicht mehr überschreiten.

(5)  1Ab dem ist zum Schutz der menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Reduzierung der PM2,5-Exposition einzuhalten. 2Die Höhe dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durchschnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 im Referenzjahr 2010 abhängig. 3Die Beurteilung wird gemäß Anlage 12 Abschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.

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OAAAJ-27904