39. BImSchV Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28)
Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) [1]

Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

A. Kriterien

Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:


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Parameter
Erforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte
75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte
75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte
75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert
90 % [2] der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres

B. Immissionsgrenzwerte

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Mittelungszeitraum
Immissionsgrenzwert
Toleranzmarge [3]
Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde
350 µg/m3 dürfen nicht öfter als vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden
150 µg/m3 (43 %)
[4]
Tag
125 µg/m3 dürfen nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr überschritten werden
Keine
[5]
Stickstoffdioxid
Stunde
200 µg/m3 dürfen nicht öfter als achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden
50 %
Kalenderjahr
40 µg/m3
50 %
Benzol
Kalenderjahr
5 µg/m3
100 %
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstundenmittelwert pro Tag
10 mg/m3
60 %
[6]
Blei
Kalenderjahr
0,5 µg/m3
100 %
[7]
PM10
Tag
50 µg/m3 dürfen nicht öfter als fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden
50 %
[8]
Kalenderjahr
40 µg/m3
20 %
[9]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-27904

1Anm. d. Red.: Anlage 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2244) mit Wirkung v. .

2Amtl. Anm.:Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.

3Amtl. Anm.:Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.

4Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.

5Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.

6Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.

7Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.

8Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.

9Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.