Anlage 11 (zu den §§ 21 und 28) [1]
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
A. Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
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Parameter | Erforderlicher
Anteil gültiger Daten |
Einstundenwerte | 75 %
(d. h. 45 Minuten) |
Achtstundenwerte | 75 %
der Werte (d. h. 6 Stunden) |
Höchster
Achtstundenmittelwert pro Tag | 75 %
der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18
Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
Vierundzwanzigstundenwerte | 75 %
der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte) |
Jahresmittelwert | 90 %
[2] der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres |
B. Immissionsgrenzwerte
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Mittelungszeitraum | Immissionsgrenzwert | Toleranzmarge
[3] | Frist für die
Einhaltung des Immissionsgrenzwerts |
Schwefeldioxid | |||
Stunde | 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als
vierundzwanzigmal im Kalenderjahr überschritten werden | 150 µg/m3 (43 %) | |
Tag | 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als
dreimal im Kalenderjahr überschritten werden | Keine | |
Stickstoffdioxid | |||
Stunde | 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als
achtzehnmal im Kalenderjahr überschritten werden | 50 % | |
Kalenderjahr | 40 µg/m3 | 50 % | |
Benzol | |||
Kalenderjahr | 5 µg/m3 | 100 % | |
Kohlenstoffmonoxid | |||
Höchster
Achtstundenmittelwert pro Tag | 10 mg/m3
| 60 % | |
Blei | |||
Kalenderjahr | 0,5 µg/m3 | 100 % | |
PM10 | |||
Tag | 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als
fünfunddreißigmal im Kalenderjahr überschritten werden | 50 % | |
Kalenderjahr | 40 µg/m3 | 20 % |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-27904
1Anm. d. Red.: Anlage 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2244) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.:Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahresmittelwerts nicht berücksichtigt.
3Amtl. Anm.:Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.
4Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.
5Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.
6Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.
7Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.
8Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.
9Amtl. Anm.:Bereits seit in Kraft.