EuGH Urteil v. - C-612/20

Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. i – Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten – Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht – Erbringung von das schulische Programm ergänzenden Unterrichtsleistungen – Einrichtung des privaten Rechts, die diese Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken erbringt

Leitsatz

Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine private Einrichtung, die dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten ausübt, die u. a. in der Organisation von ergänzenden Aktivitäten zum Lehrplan bestehen – wie Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogramme, Sprachkurse – und die durch das Nationale Handelsregisteramt eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ im Sinne der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit erhalten hat, nicht unter den Begriff „Einrichtungen mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn dieses Unternehmen nicht in jedem Fall die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für diese Anerkennung erfüllt.

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 i

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i sowie der Art. 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Happy Education SRL einerseits und der Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Cluj-Napoca [Klausenburg], Rumänien) sowie der Administrația Județeană a Finanțelor Publice Cluj (Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Cluj, Rumänien) (im Folgenden zusammen: Finanzbehörden) andererseits über die Ablehnung der Finanzbehörden, die von Happy Education erbrachten, das schulische Programm ergänzenden Unterrichtsleistungen von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Titel IX („Steuerbefreiungen“) der Richtlinie 2006/112 enthält u. a. ein Kapitel 2 („Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“). In diesem Kapitel bestimmt Art. 132 Abs. 1:

„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:

i) Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

…“

4 Art. 133 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der Befreiungen nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstaben b, g, h, i, l, m und n für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, im Einzelfall von der Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen:

  1. Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

  2. Leitung und Verwaltung dieser Einrichtungen müssen im Wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse am wirtschaftlichen Ergebnis der betreffenden Tätigkeiten haben.

  3. Die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, müssen von den zuständigen Behörden genehmigt sein oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.

  4. Die Befreiungen dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.

…“

Rumänisches Recht

5 Art. 292 („Steuerbefreiungen für bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten und für andere Tätigkeiten“) der Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 688 vom ) (im Folgenden: Steuergesetzbuch) bestimmt in Abs. 1:

„Folgende dem Gemeinwohl dienende Umsätze sind von der Steuer befreit:

f) die im Gesetz über die öffentliche Bildung Nr. 1/2011 mit späteren Änderungen und Ergänzungen vorgesehene Bildungstätigkeit, die berufliche Bildung von Erwachsenen und die eng mit diesen Tätigkeiten verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch öffentliche Einrichtungen oder andere zugelassene Einrichtungen. Die Befreiung wird unter den in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Bedingungen gewährt;

…“

6 In der Hotărârea Guvernului nr. 1/2016 pentru aprobarea normelor metodologice de aplicare a Legii nr. 227/2015 privind Codul fiscal (Regierungserlass Nr. 1/2016 zur Genehmigung von Durchführungsbestimmungen zum Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 22 vom ) heißt es in Kapitel IX („Von der Steuer befreite Umsätze“) unter Abschnitt 1 Nr. 42:

„1. Die Befreiung nach Art. 292 Abs. 1 Buchst. f des Steuergesetzbuchs für die berufliche Bildung von Erwachsenen gilt für Personen, die dafür gemäß der Regierungsverordnung Nr. 129/2000 über die berufliche Bildung von Erwachsenen in der neu bekannt gemachten Fassung mit späteren Änderungen und Ergänzungen zugelassen sind, für Personen, die nach der Legea nr. 223/2007 privind Statutul personalului aeronautic civil navigant profesionist din aviația civilă din România (Gesetz Nr. 223/2007 über die Stellung des beruflichen zivilen Flugpersonals in der rumänischen Zivilluftfahrt) mit späteren Änderungen und Ergänzungen zur beruflichen Bildung von Flugpersonal in der Zivilluftfahrt zugelassen sind, und für die Nationale Agentur für Staatsbedienstete für die berufliche Weiterbildung. Von der Steuer befreit sind auch Dienstleistungen der beruflichen Bildung, die von den Anbietern auf der Grundlage von Partnerschaftsvereinbarungen erbracht werden, die gemäß Art. 23 der Hotărârea Guvernului nr. 1066/2008 pentru aprobarea normelor privind formarea profesională a funcționarilor publici (Regierungserlass Nr. 1066/2008 zur Genehmigung der Vorschriften über die berufliche Weiterbildung der Staatsbediensteten) mit der Nationalen Agentur für Staatsbedienstete geschlossen wurden.

3. Die in Art. 292 Abs. 1 Buchst. f des Steuergesetzbuchs vorgesehene Steuerbefreiung gilt auch für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Bildungsdienstleistungen stehen, wie etwa den Verkauf von Schulbüchern, die Veranstaltung von mit der Bildungstätigkeit zusammenhängenden Konferenzen, die öffentliche Einrichtungen oder andere für die Ausbildung oder die berufliche Weiterbildung von Erwachsenen zugelassene Einrichtungen durchführen, die Durchführung von Prüfungen für den Zugang zu Bildungsdienstleistungen oder Dienstleistungen der beruflichen Bildung von Erwachsenen.

…“

7 Mit der Legea educației naționale nr. 1/2011 (Gesetz über die öffentliche Bildung Nr. 1/2011) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 18 vom , im Folgenden: Gesetz über die öffentliche Bildung) werden gemäß dessen Art. 1 die Struktur, die Funktionen, die Organisation und die Funktionsweise der staatlichen, privaten und konfessionellen Bildung geregelt.

8 Art. 58 („Das Programm ‚Schule nach der Schule‘“) des Gesetzes über die öffentliche Bildung lautet:

„(1) Die Bildungseinrichtungen können durch Beschluss des Verwaltungsrats ihre Aktivitäten mit Schülern im Rahmen des Programms ‚Schule nach der Schule‘ auf die Zeit nach dem Unterricht ausweiten.

(2) In Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden und den Elternvereinigungen werden im Rahmen des Programms ‚Schule nach der Schule‘ Bildungs‑, Erholungs- und Freizeitaktivitäten zur Festigung erworbener Fähigkeiten oder zur Beschleunigung des Lernens sowie Förderunterricht angeboten. Soweit dies möglich ist, kann die Zusammenarbeit mit nicht staatlichen Einrichtungen erfolgen, die über die einschlägige Qualifikation verfügen.

(3) Die Programme ‚Schule nach der Schule‘ werden auf der Grundlage einer durch Verordnung des Ministers für Bildung, Forschung, Jugend und Sport genehmigten Methodologie organisiert.

(4) Der Staat kann das Programm ‚Schule nach der Schule‘ für Kinder und Schüler benachteiligter Gruppen im Einklang mit dem Gesetz finanzieren.“

9 Die Organisation des Programms „Schule nach der Schule“ wird durch die Metodologia de organizare a programului „Școala după școală“, aprobată prin Ordinul ministrului educației, cercetării, tineretului și sportului nr. 5349 (Methodologie der Organisation des Programms „Schule nach der Schule“, genehmigt durch den Erlass des Ministers für Bildung, Forschung, Jugend und Sport) vom (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 738 vom , im Folgenden: Methodologie der Organisation des Programms „Schule nach der Schule“) geregelt.

10 Die Methodologie der Organisation des Programms „Schule nach der Schule“ sieht in Art. 2 vor:

„(1) Das Programm ‚Schule nach der Schule‘ (im Folgenden: SDS-Programm) ist ein Ergänzungsprogramm zum Pflichtlehrplan, das formelle und informelle Lernangebote zur Festigung erworbener Fähigkeiten, zur Nachhilfe und zur Beschleunigung des Lernens durch Bildungs‑, Erholungs- und Freizeitaktivitäten bietet.

(2) Das SDS-Programm richtet sich sowohl an Schüler der Grundschulen als auch an Schüler der Sekundarschulen.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11 Happy Education ist eine rumänische Handelsgesellschaft, die Unterrichtsdienstleistungen erbringt. Diese bestehen in der Organisation ergänzender Aktivitäten zum Schullehrplan, Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogrammen, sprach- und Kunstkursen, sportlichen Aktivitäten, im Abholen von Kindern aus Bildungseinrichtungen und in der Ausgabe von Mahlzeiten.

12 Diese Aktivitäten entsprechen denen, die Teil des Programms „Școala după școală“ („Schule nach der Schule“) sind, wie es mit der Methodologie der Organisation des Programms „Schule nach der Schule“ eingeführt wurde (im Folgenden: Programm „Schule nach der Schule“).

13 Die teilnehmenden Kinder sind bei verschiedenen Bildungseinrichtungen in Cluj-Napoca (Rumänien) eingeschrieben.

14 Im Rahmen der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit (CAEN), nach dem alle in Rumänien zugelassenen Handelsgesellschaften und natürlichen Personen verpflichtet sind, ihren Gesellschaftszweck u. a. für statistische Zwecke zu klassifizieren, unterfallen die Tätigkeiten von Happy Education dem CAEN-Code 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“.

15 Im Anschluss an eine Mehrwertsteuerprüfung, die sich auf den Zeitraum zwischen dem und dem bezog, stellte die Prüfstelle der Finanzbehörden fest, dass der Umsatz von Happy Education im Juli 2016 den Umsatzschwellenwert überschritten hatte, unterhalb dessen kleine Unternehmen nach dem Steuergesetzbuch in den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung kommen. Die Behörden gingen daher davon aus, dass Happy Education sich ab dem August 2016 als mehrwertsteuerpflichtig hätte registrieren lassen müssen, und setzten gegen sie eine Zahlung in Höhe der Mehrwertsteuer für den genannten Zeitraum fest.

16 Am legte das Unternehmen gegen diesen Steuerbescheid Einspruch ein und machte u. a. geltend, seine Umsätze seien mit dem Schulunterricht im Sinne des Gesetzes über die öffentliche Bildung eng verbundene Dienstleistungen, so dass sie gemäß Art. 292 Abs. 1 Buchst. f des Steuergesetzbuchs von der Mehrwertsteuer befreit seien. Die Finanzbehörden führten insbesondere aus, dass Happy Education über keine Zulassung verfüge, um an Schüler Dienstleistungen im Rahmen des Programms „Schule nach der Schule“ zu erbringen.

17 Mit Entscheidung vom wies die Dienststelle zur Bearbeitung von Einsprüchen Nr. 1 den Einspruch mit der Begründung zurück, dass die von Happy Education ausgeübten Tätigkeiten nicht zum staatlichen Bildungssystem gehörten und nicht nach den methodologischen Bestimmungen zur Anwendung von Art. 292 Abs. 1 Buchst. f des Steuergesetzbuchs zugelassen seien.

18 Das mit der von Happy Education gegen diese Entscheidung erhobenen Klage befasste Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj, Rumänien) merkt an, dass dem Gesellschaftszweck der von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten bei der Gründung der Gesellschaft der CAEN-Code 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ zugeordnet worden sei, weswegen das Unternehmen davon ausgegangen sei, dass keine zusätzlichen Stellungnahmen erforderlich gewesen seien, damit die im Rahmen dieses Gesellschaftszwecks erbrachten Dienstleistungen gemäß Art. 292 Abs. 1 Buchst. f des Steuergesetzbuchs in die Kategorie der von der Mehrwertsteuer befreiten Umsätze fielen.

19 Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass die von Happy Education angebotenen Dienstleistungen in Ansehung des nationalen Rechts, u. a. der vorgenannten Bestimmung, nicht steuerbefreit seien, da das Unternehmen keine Vereinbarung einer Partnerschaft mit einer Bildungseinrichtung zur Durchführung eines Projekts im Rahmen des Programms „Schule nach der Schule“ nachgewiesen habe.

20 Das vorlegende Gericht ist dennoch der Auffassung, dass sich Happy Education auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 berufen kann.

21 Happy Education macht insoweit geltend, die Dienstleistungen, die sie an Schüler erbringe, umfassten im Einklang mit dem nationalen Lehrplan Aktivitäten zur Vermittlung sowohl praktischer als auch theoretischer Kenntnisse, die zur Vertiefung der von den Schülern im Rahmen des Unterrichts in Bildungseinrichtungen erworbenen Kenntnisse notwendig seien. Die Zielsetzung dieser Aktivitäten sei somit nicht ausschließlich freizeitorientiert, sondern grundsätzlich auf die Erledigung der Hausaufgaben und die Festigung der während der Unterrichtsstunden in Bildungseinrichtungen des nationalen Systems erworbenen Kenntnisse ausgerichtet.

22 Das vorlegende Gericht zieht daraus den Schluss, dass die Tätigkeit von Happy Education unter den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 fällt.

23 Es hat allerdings Zweifel, ob Happy Education die übrigen in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien erfüllt, da nicht sicher sei, ob sie als „Einrichtung mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne, denn sie besitze nicht die erforderliche Genehmigung für die Ausübung der mit dem CAEN-Code 8559 bezeichneten Bildungstätigkeiten, wobei diese Genehmigung allerdings im nationalen Recht nicht als ausreichend angesehen werde, um eine Einrichtung von der Mehrwertsteuer zu befreien.

24 Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Cluj (Landgericht Cluj) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  1. Sind Art. 132 Abs. 1 Buchst. i sowie die Art. 133 und 134 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass Bildungsdienstleistungen der Art, wie sie im nationalen Programm „Schule nach der Schule“ enthalten sind, unter den Begriff „mit dem Schulunterricht eng verbundene Dienstleistungen“ fallen, wenn sie unter Umständen wie denjenigen im Ausgangsverfahren von einer privaten Einrichtung zu kommerziellen Zwecken und ohne eine Partnerschaft mit einer Bildungseinrichtung erbracht werden?

  2. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann sich die Anerkennung der Klägerin als „Einrichtung mit … vergleichbarer Zielsetzung“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 aus den nationalen Rechtsvorschriften über die Genehmigung der Tätigkeiten, die unter den CAEN-Code 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ fallen, durch das Nationale Handelsregisteramt sowie im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Bildungsaktivitäten des Typs „Schule nach der Schule“ ergeben, die darauf abzielen, Schulabbruch und frühzeitigen Schulabgang zu verhindern, die schulischen Leistungen zu verbessern, Lernrückstande aufzuholen, das Lernen zu beschleunigen sowie die persönliche Entwicklung und die soziale Eingliederung zu fördern?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

25 Mit seiner zweiten Frage, die an erster Stelle zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine private Einrichtung, die dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten ausübt, die u. a. in der Organisation von ergänzenden Aktivitäten zum Lehrplan bestehen – wie Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogramme, Sprachkurse – und die durch das Nationale Handelsregisteramt eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ im Sinne der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit erhalten hat, unter den Begriff „Einrichtungen mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift fällt.

26 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 132 der Richtlinie 2006/112 Steuerbefreiungen vorsieht, mit denen, wie die Überschrift des Kapitels zeigt, zu dem dieser Artikel gehört, die Förderung bestimmter, dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt wird. Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom , Brockenhurst College, C‑699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , A & G Fahrschul-Akademie, C‑449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).

27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (Urteile vom , The English Bridge Union, C‑90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , Dubrovin & Tröger – Aquatics, C‑373/19, EU:C:2021:873, Rn. 21).

28 Die Begriffe, mit denen die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 genannten Steuerbefreiungen bezeichnet sind, sind eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen, sich aus Art. 2 dieser Richtlinie ergebenden Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteile vom , Brockenhurst College, C‑699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , Dubrovin & Tröger – Aquatics, C‑373/19, EU:C:2021:873, Rn. 22).

29 Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 die dort genannte Befreiung vor allem von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt, und zwar zum einen von der Art der erbrachten Dienstleistung, nämlich dass es sich um Leistungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, für Schul- und Hochschulunterricht, für Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung oder für damit eng verbundene Dienstleistungen handelt, und zum anderen vom Erbringer der Dienstleistungen, die nämlich durch „Einrichtungen des öffentlichen Rechts … oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ erbracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , MDDP, C‑319/12, EU:C:2013:778, Rn. 35, und vom , Brockenhurst College, C‑699/15, EU:C:2017:344, Rn. 26).

30 Was die zweite dieser Voraussetzungen betrifft, so können die Leistungen einer Einrichtung, die keine öffentlich-rechtliche Einrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 darstellt, wie dies bei Happy Education der Fall zu sein scheint, nur dann nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit werden, wenn sie unter den Begriff „andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ fallen, auf den sich die zweite Vorlagefrage bezieht.

31 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, da Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 nicht festlegt, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten die vergleichbare Zielsetzung anerkannt werden kann, grundsätzlich Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Regeln aufzustellen, nach denen den betreffenden Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann. Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Kingscrest Associates und Montecello, C‑498/03, EU:C:2005:322, Rn. 49 und 51, sowie vom , MDDP, C‑319/12, EU:C:2013:778, Rn. 37).

32 Darüber hinaus haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung solcher Bedingungen die Grenzen ihres Ermessen nicht überschritten haben und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, beachtet haben (Urteil vom , MDDP, C‑319/12, EU:C:2013:778, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Im vorliegenden Fall lässt sich den Angaben des vorlegenden Gerichts entnehmen, dass die Anerkennung als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 im rumänischen Recht für privatwirtschaftliche Einrichtungen wie Happy Education, die Bildungsaktivitäten des Typs „Schule nach der Schule“ anbieten, grundsätzlich gemäß Art. 58 des Gesetzes über die öffentliche Bildung und der Methodologie der Organisation des Programms „Schule nach der Schule“ durch die Vereinbarung einer Partnerschaft mit einer Bildungseinrichtung im Rahmen des Programms „Schule nach der Schule“ stattfindet.

34 Aus dem vom vorlegenden Gericht dargestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass Happy Education keine solche Partnerschaft vereinbart hat und daher nicht über die für diesen Zweck nach rumänischen Recht erforderliche Anerkennung oder Zulassung verfügt.

35 Folglich ist eine solche Einrichtung unter dem Vorbehalt der oben in Rn. 32 erwähnten Prüfung nicht als Einrichtung mit anerkannt vergleichbarer Zielsetzung wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 anzusehen, da sie die hierfür von den nationalen Behörden festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt. Für diese Einstufung ist es unerheblich, ob sie dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten des Typs „Schule nach der Schule“ ausübt oder ob sie vom Nationalen Handelsregisteramt bei ihrer Eintragung in das Register eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ erhalten hat.

36 Was speziell diese Genehmigung betrifft, lässt sich den Angaben des vorlegenden Gerichts nämlich entnehmen, dass sie nur darauf gerichtet ist, die Tätigkeit des Unternehmens für die Zwecke der Eintragung in das nationale Handelsregister als unter den CAEN-Code 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ fallend anzuerkennen, und sie sich somit lediglich auf den legitimen Geschäftszweck der vom Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten bezieht, so dass eine solche Genehmigung – wie die rumänische Regierung und die Europäische Kommission ausgeführt haben – nicht mit der Anerkennung eines Unternehmens als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung gleichgesetzt werden kann.

37 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen ist, dass eine private Einrichtung, die dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten ausübt, die u. a. in der Organisation von ergänzenden Aktivitäten zum Lehrplan bestehen – wie Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogramme, Sprachkurse – und die durch das Nationale Handelsregisteramt eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ im Sinne der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit erhalten hat, nicht unter den Begriff „Einrichtungen mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn dieses Unternehmen nicht in jedem Fall die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für diese Anerkennung erfüllt.

Zur ersten Frage

38 In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage und die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführten kumulativen Voraussetzungen für die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 genannte Befreiung erübrigt sich eine Antwort auf die erste Frage (vgl. entsprechend Urteil vom , A & G Fahrschul-Akademie, C‑449/17, EU:C:2019:202, Rn. 31).

Kosten

39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine private Einrichtung, die dem Gemeinwohl dienende Bildungstätigkeiten ausübt, die u. a. in der Organisation von ergänzenden Aktivitäten zum Lehrplan bestehen – wie Unterstützung für Hausaufgaben, Bildungsprogramme, Sprachkurse – und die durch das Nationale Handelsregisteramt eine Genehmigung in Form der Zuweisung des CAEN-Codes 8559 – „nicht anderweitig eingestufte übrige Bildungsangebote“ im Sinne der Klassifizierung der nationalen Wirtschaftstätigkeit erhalten hat, nicht unter den Begriff „Einrichtungen mit … anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“ wie eine öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung im Sinne dieser Vorschrift fällt, wenn dieses Unternehmen nicht in jedem Fall die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für diese Anerkennung erfüllt.

ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2022:314

Fundstelle(n):
ZAAAJ-27854