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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 4 V 92/21

Gesetze: UZK Art. 45 Abs. 2 ; EUVO-2015/676; FGO § 69 Abs. 3

Eilrechtsschutz gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft

Leitsatz

1. Beruht die zolltarifliche Einreihung einer Ware (Handgelenkorthese) auf der entsprechenden Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung (VO (EU) 2015/676), dann kommt eine Aussetzung der Vollziehung der vZTA nur unter den vom EuGH entwickelten besonderen Voraussetzungen in Betracht.

2. Hierzu gehört insbesondere, dass die Entscheidung dringlich in dem Sinne sein muss, dass die begehrte Anordnung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Ein reiner Geldschaden genügt dieser Voraussetzung grundsätzlich nicht.

Fundstelle(n):
FAAAJ-44687

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 25.05.2023 - 4 V 92/21

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