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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 103/21

Gesetze: AO § 233 ; AO § 236; AO § 239

Zinsen auf erstattete Antidumpinzölle

Leitsatz

1. In Ermangelung einer Unionsregelung sind die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates zu regeln (, Rn. 74).

2. Zu den Modalitäten für die Zahlung der Zinsen zählen neben dem Zinssatz und der Berechnungsmethode insbesondere auch der Zinslauf sowie die Festsetzungsfrist.

3. Da Zinsansprüche nach innerstaatlichem Recht der Festsetzungsverjährung nach § 239 Abs. 1 AO unterliegen, ist mit Blick auf die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes davon auszugehen, dass auch in Bezug auf den unionsrechtlichen Zinsanspruch die Vorschrift des § 239 Abs. 1 AO betreffend die Festsetzungsverjährung Anwendung findet.

4. Die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen ist für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar.

5. Die im nationalen Recht in § 239 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Festsetzungsfrist führt nicht dazu, dass dem Einzelnen die Ausübung der ihm nach der Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte - konkret die Geltendmachung des Zinsanspruchs für den Zeitraum der Entrichtung der Antidumpingzölle bis zur Erstattung dieser Abgaben - praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

Fundstelle(n):
XAAAJ-31698

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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 03.11.2022 - 4 K 103/21

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