Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Gehobene Erlaubnis [1]
(1) 1Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. 2Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.
(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.
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TAAAJ-27454
1Anm. d. Red.: § 15 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1972) mit Wirkung v. .