BGH Beschluss v. - XI ZR 31/22

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 4 U 30/21 Urteilvorgehend Az: 8 O 135/20

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom (XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f. mwN). Das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfene Frage Nr. 4, auf die der Kläger Bezug nimmt, angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2002/65/EG derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom , aaO Rn. 21 und , BGHZ 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
Grüneberg     
      
Matthias     
      
Derstadt
      
Schild von Spannenberg     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151122BXIZR31.22.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-27320