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BGH 11.11.2022 V ZR 213/21, NWB 47/2022 S. 3280

WEG | Prozessführungsbefugnis der GdWE

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kann auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Geltendmachung eines Nachbesserungsanspruchs) durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen.

Anmerkung:

Zwar ist die Regelung zur „Vergemeinschaftung durch Mehrheitsbeschluss“ (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG a. F.) infolge der während des Berufungsverfahrens in Kraft getretenen Reform des WEG ersatzlos entfallen. Danach konnte die GdWE im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen. Nunmehr regelt § 9a S. 3281Abs. 2 WEG ...

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