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Miterben | Unumkehrbares Erlöschen der Erbengemeinschaft
Werden sämtliche Erbteile auf einen Miterben übertragen, so dass die Erbteile in einer Hand vereinigt sind, endet die Miterbengemeinschaft. Dieser Vorgang ist unumkehrbar.
Es ist unstreitig, dass die wirksam beendete Erbengemeinschaft nicht wiederaufleben oder neu begründet werden kann, auch nicht zum Zweck der Rückabwicklung gescheiterter Verpflichtungsgeschäfte. Diese Maßstäbe gelten auch im Fall der Vereinbarung der Erbanteilsübertragung unter einer auflösenden Bedingung. Die anerkannte Möglichkeit einer solchen Vereinbarung ändert nichts daran, dass – wenn der Erwerber bereits Miterbe ist und durch die Übertragung die Erbschaft insgesamt erhält – die einzelnen Erbteile nicht mehr existieren, so dass der Eintritt der auflösenden Bedingung nur noch schuldrechtliche Ansprüche ge...