Eine durch Eheschließung begründete doppelte Haushaltsführung gilt nicht als beruflich veranlaßt, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist. Bei mehreren Wohnungen werden Kosten für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung zur Arbeitsstätte nicht anerkannt, wenn wegen der weiten Entfernung die tägliche Hin- und Rückfahrt praktisch nicht möglich ist
Leitsatz
Der Senat hält daran fest, daß
1. eine doppelte Haushaltsführung im Zeitpunkt der Eheschließung nicht aus beruflichen Gründen entstanden ist, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist, beide Eheleute ihre bisherigen Wohnungen an getrennten Orten auch nach der Eheschließung beibehalten und die Eheleute die Wohnung im eigenen Einfamilienhaus des nichtberufstätigen Ehegatten zur Familienwohnung bestimmen,
2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch gegeben sein können, wenn ein Arbeitnehmer zwei Wohnungen hat, von denen er sich abwechselnd zur Arbeitsstätte begibt,
3. Kosten für Fahrten von der weiter entfernt liegenden Wohnung aber nur dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden können, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt und wenn sie nicht so weit von der Arbeitsstätte entfernt liegt, daß ein Arbeitnehmer es bei dem von ihm regelmäßig benutzten Beförderungsmittel arbeitstäglich auf die Dauer nicht auf sich nehmen würde, am selben Tag zur Arbeitsstätte hin und zurück zu fahren, um seiner Arbeit am Beschäftigungsort nachgehen zu können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 306 PAAAA-91815
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