Kennen Sie schon das SanInsKG?
Unter dem sperrigen Titel „Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes“ trat mit dem SanInsKG am ein Gesetz in Kraft, das auf die derzeitige Weltlage auf den Rohstoff- und Energiemärkten reagieren soll. Das Ziel des Gesetzes ist einfach: Unternehmen sollen nicht in ein Insolvenzverfahren geführt werden, wenn sie bei Außerachtlassung der aktuellen Entwicklungen an den Energie- und Rohstoffmärkten bestandsfähig wären. Anders als während der COVID-19-Pandemie soll dieses Ziel aber nun nicht durch Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erreicht werden, sondern durch Anpassung der Prognose- und Planungszeiträume im Sanierungs- und Insolvenzrecht. Prof. Dr. Volker Römermann und Iris-Synthia Lolou schildern die Einzelheiten dieses neuen Gesetzes in ihrem Beitrag „Temporäre Anpassungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht“ .
Der Fall der Wirecard AG ist jedem ein Begriff, hat dieser doch für erheblichen Wirbel gesorgt. Teil des Wirbels war die Frage, ob eigentlich der Abschlussprüfer haftet, wenn das Unternehmen in Insolvenz gerät. Denn die Geltendmachung von Haftungsansprüchen ist neben der Insolvenzanfechtung ein gutes Mittel, um die Insolvenzmasse anzureichern und für die Gläubiger eine bessere Quote zu erzielen. Wie man sich dagegen als Abschlussprüfer schützt und vor allem, welches Schicksal die Vergütungsansprüche des Prüfers ereilt, wenn der Mandant insolvent wird, untersuchen Dr. Maximilian Hacker und Dr. Cathérine d´Avoine in ihrem Beitrag „Haftungsrisiken und Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers“ .
Und last but not least beschäftigt sich Dr. Martin Bürmann mit den rechtlichen Risiken und Chancen des „Cash Poolings in der Unternehmenskrise“ – er stellt nicht nur die Grundlagen des Cash Poolings vor allem vor dem Hintergrund des Kapitalerhaltungsgrundsatzes vor, sondern erläutert auch die haftungsrechtlichen Folgen bei Verstößen und gibt dabei wertvolle Hinweise für die Praxis.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
NWB Sanieren 11/2022 Seite 321
NWB LAAAJ-27033