StuB Nr. 22 vom Seite 1

Restrukturierungsplan zur präventiven Sanierung ...

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Hinweise zur Umsetzung durch eine Checkliste des BMJ

Galoppierende Energiepreise, anziehende Inflation, gestörte Lieferketten, Euro-Schwäche, die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, Fachkräftemangel sowie Zinsanstieg sind nur einige der enormen Herausforderungen, vor denen derzeit viele Unternehmen in Deutschland stehen – und das, nachdem sie von den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie getroffen wurden und diesen auch weiter ausgesetzt sind. Genau für diese Situationen hat der Gesetzgeber mit dem seit 2021 geltenden Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) einen Rahmen geschaffen, um Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit mit gerichtlicher Unterstützung stabilisieren und restrukturieren zu können, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Besonders relevant ist dabei der Restrukturierungsplan, dessen Ausgestaltung durch eine vom BMJ im Juli veröffentlichte Checkliste für Restrukturierungspläne (ClR) insbesondere für KMU vereinfacht werden sollte. Unter Einbeziehung dieser ClR werden im Beitrag von Bysikiewicz/Ziegenhagen/Filusch/Reusch/Müller Grundstrukturen des Restrukturierungsplans analysiert und die Umsetzungsmöglichkeiten diskutiert.

Erhöhungsbetrag nach § 23 UmwStG bei Veräußerung sperrfristbehafteter Anteile

Bei der Einbringung einer Sachgesamtheit oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft kann die übernehmende Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 20 bzw. § 21 UmwStG auf Antrag die Buchwerte bzw. die Anschaffungskosten ansetzen. Dabei entstehen sog. sperrfristbehaftete Anteile. Die Veräußerung der sperrfristbehafteten Anteile oder die Realisation eines der in § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG genannten Ersatztatbestände innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren führt beim Einbringenden zu einer rückwirkenden Besteuerung eines Einbringungsgewinns I oder II. Unter bestimmten Voraussetzungen erhält aber die Kapitalgesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zusätzlich einen Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 2 UmwStG. Die Entstehung sperrfristbehafteter Anteile, die Rechtsfolgen bei einer Sperrfristverletzung sowie ausgewählte Fragen zum Erhöhungsbetrag werden im Beitrag von Ott diskutiert.

Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Das BMF hat den Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital (Stand November 2022) an bestimmte Verbände versandt, denen bis zum die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (vgl. Kurzmeldung auf S. 873). Der Entwurf beschäftigt sich insbesondere mit der Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen, der steuerbilanziellen Qualifikation von Genussrechten als Fremd- bzw. Eigenkapital sowie der steuerlichen Behandlung von Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung. Das bestehende soll damit aufgehoben werden. Wir werden noch ausführlich berichten.

Bleiben Sie gesund und zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 22/2022 Seite 1
ZAAAJ-26509