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StuB Nr. 22 vom Seite 841

Restrukturierungsplan zur präventiven Sanierung

Grundstrukturen und Hinweise zur Umsetzung durch eine Checkliste des BMJ

Prof. Dr. Marcus Bysikiewicz, WP Steffen Ziegenhagen, CFA, Dr. Tobias Filusch, RA Steffen Reusch, MBA und Prof. Dr. Stefan Müller

Der Gesetzgeber hat Unternehmen in Krisensituationen mit dem StaRUG neue Instrumente für eine Sanierung und Restrukturierung zur Verfügung gestellt. Besonders relevant ist der Restrukturierungsplan, dessen Ausgestaltung durch eine vom BMJ im Juli veröffentlichte Checkliste für Restrukturierungspläne (ClR) insbesondere für KMU vereinfacht werden sollte. Unter Einbeziehung dieser ClR werden die Grundstrukturen des Restrukturierungsplans analysiert und die Umsetzungsmöglichkeiten diskutiert.

Bode, Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, StuB 4/2021 S. 165, NWB SAAAH-70976

Kernfragen
  • Welche zusätzliche Möglichkeit in Krisensituationen wurde mit dem StaRUG geschaffen?

  • Was leistet die ClR dabei?

  • Welche Rolle spielt der IDW S 6 hierbei?

I. Einleitung

[i]Steffan/Solmecke, Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen, NWB Sanieren 5/2022 S. 138, NWB VAAAI-62068 Weber/Zeiß, Anwendungsfälle für den Restrukturierungsplan nach dem StaRUG, NWB Sanieren 5/2021 S. 153, NWB KAAAH-81743 Galoppierende Energiepreise, anziehende Inflation, gestörte Lieferketten, Euro-Schwäche, die Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, Fachkräftemangel sowie Zinsanstieg sind nur einige der enormen Herausforderungen, vor denen derzeit viele Unternehmen in Deutschland stehen – und das, nachdem sie von den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie getroffen wurden und diesen auch weiter ausgesetzt sind. Die Befürchtung, zumindest teilweise die Geschäftstätigkeit einstellen zu müssen, treibt daher sehr viele Unternehmen um. Genau für diese Situationen hat der Gesetzgeber mit dem seit 2021 geltenden Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) einen Rahmen geschaffen, um Unternehmen im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit mit gerichtlicher Unterstützung stabilisieren und restrukturieren zu können, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Neben der Festschreibung der Pflicht zur Einführung eines Systems zur Krisenfrüherkennung und Krisenabwendung für alle haftungsbeschränkten Unternehmen in § 1 ist Herzstück des StaRUG der Restrukturierungsplan, der die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und einem Insolvenzverfahren schließt. Mit dem Restrukturierungsplan steht Unternehmen in Krisensituationen nun eine Möglichkeit zur Sanierung – auch gegen den Willen opponierender Gläubiger – auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung.

§ 16 StaRUG verpflichtet das Bundesministerium der Justiz (BMJ), auf seinen Internetseiten eine ClR bekannt zu machen, die auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) abgestimmt ist. Nach einem Entwurf zur Stellungnahme an die beteiligten Kreise erfolgte im Juli 2022 die Veröffentlichung der ClR.

Der Beitrag analysiert auf Basis der Grundstrukturen des StaRUG die Erstellung des Restrukturierungplans unter Berücksichtigung der ClR und diskutiert die Grenzen der Anwendbarkeit.

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Seiten: 7
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