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Testierung | Aufhebung eines Erbvertrags
Ergeben sich aus den äußeren Umständen keine Besonderheiten und entspricht das Testament im Übrigen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit (vgl. § 2247 BGB), ist regelmäßig von der Ernstlichkeit des Testierwillens bei der Testamentserrichtung auszugehen. Durch ein Ehegattentestament (§ 2265 BGB) kann ein zuvor von den Eheleuten geschlossener Erbvertrag wirksam aufgehoben werden (§ 2292 BGB).
Die Voraussetzungen für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sind hier nach Ansicht des Gerichts eingehalten. Aus den beiden Einzeltestamenten der Erblasserin und ihres Ehemanns gehe insbesondere der Wille der beiden Testierenden zu einer gemeinschaftlichen Regelung hervor. Die dafür ausreichende Andeutung für eine gemeinschaftliche Erklärung liege bereits in der Verw...