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AG | Haftung des Aufsichtsrats
Der Schaden einer Aktiengesellschaft, für den die Aufsichtsräte haften und der u. a. in der Belastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten liegt, entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Mietzinsgläubiger durch Vergleich mit dem Insolvenzverwalter verpflichten, ihre zur Tabelle angemeldeten und bestrittenen Forderungen zum Teil nicht gerichtlich zu verfolgen.
Im Streitfall machte der Insolvenzverwalter gegenüber mehreren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern Ansprüche aus Pflichtverletzung i. H. von 175 Mio. € geltend, die aus der Veräußerung von Warenhausimmobilien unter Wert und deren Anmietung zu überteuerten Konditionen im Zug von Restrukturierungsmaßnahmen ...