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BFH Urteil v. - VI R 77/78 BStBl 1981 II S. 711

Gesetze: EStG § 33

Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG § 33

Leitsatz

Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung können als außergewöhnliche Belastung nur berücksichtigt werden, wenn diese Behandlung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit vorgenommen wird. Ob das der Fall ist, ist jeweils aufgrund eines vor Beginn der Behandlung erstellten amtsärztlichen Attestes nachzuweisen. Darin muß der Amtsarzt bestätigen, daß diese Behandlung bei der Erkrankung des Steuerpflichtigen angebracht sein kann.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1981 II Seite 711
YAAAA-91663

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

BFH, Urteil v. 17.07.1981 - VI R 77/78

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