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Arbeitshilfe Januar 2024

Abspaltungsplan zur Neugründung (GmbH & Co. KG auf GmbH): Abspaltungsplan – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Abspaltungsplan zur Neugründung (GmbH & Co. KG auf GmbH): Abspaltungsplan

Durch Spaltung können Teile des Vermögens eines Rechtsträgers zur Aufnahme in eine oder mehrere bereits bestehende Gesellschaften oder aber zur Neugründung eines oder mehrerer Rechtsträger übertragen werden (§§ 123 ff. UmwG). Zu unterscheiden sind dabei Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung (siehe hierzu das Muster „Ausgliederung aus dem Vermögen einer Einzelkauffrau/eines Einzelkaufmanns“).

Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf mindestens zwei andere bereits bestehende oder neu zu gründende Rechtsträger im Wege der Gesamtrechts-nachfolge übertragen (§ 123 Abs. 1 UmwG). Sie hat zwingend die Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Abwicklung zur Folge.

Bei der Abspaltung überträgt der übertragende Rechtsträger dagegen nur einen Teil seines Vermögens zur Aufnahme oder Neugründung und bleibt selbst bestehen (§ 123 Abs. 2 UmwG).

Bei beiden Spaltungsformen erhalten die Anteilseigner/Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Anteile an der aufnehmenden bzw. der neu gegründeten Gesellschaft als Gegenleistung.

An einer Spaltung können als übertragende wie übernehmende oder durch die Umwandlung neu entstehende Rechtsträger sind Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaften und - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – MoPeG - am - auch GbR), Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KgaA), eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine (§ 21 BGB), wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB, diese jedoch nur als übertragende Rechtsträger), genossenschaftliche Prüfungsverbände und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit beteiligt sein (§ 124 UmwG i.V.m. § 3 UmwG). Das folgende Vertragsmuster bezieht sich auf die Abspaltung eines Teils des Vermögens einer GmbH & C0. KG auf eine neu zu gründende GmbH.

Während die Spaltung zur Aufnahme den Abschluss eines Spaltungsvertrages zwischen den beteiligten Rechtsträgern und die Zustimmung ihrer Anteilseigner/Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung voraussetzt, ist bei der Spaltung zur Neugründung lediglich ein Spaltungsbeschluss auf der Grundlage eines Spaltungsplans des übertragenden Rechtsträgers erforderlich (§§ 13 Abs. 1, 125, 135 UmwG).

Zuständig für den Abschluss des Spaltungsvertrags zur Aufnahme sind regelmäßig die Geschäftsführer als Organe der beteiligten Rechtsträger in der nach dem Gesetz bzw. ihren Satzungen/Gesellschaftsverträgen maßgeblichen vertretungsberechtigten Zahl.

Entsprechendes gilt für die Fassung des Spaltungsbeschlusses zur Neugründung durch den übertragenden Rechtsträger.

Bei der Spaltung zur Aufnahme sind der Spaltungsvertrag oder sein Entwurf sowie der erforderliche Spaltungsbericht (§§ 127, 125, 8 UmwG) den Gesellschaftern der beteiligten Rechtsträger spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zuzuleiten. Auf die Erstellung eines Spaltungsberichts kann verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem durch notariell zu beurkundende Erklärungen zustimmen. Vertrag oder der Vertragsentwurf sind nach den §§ 9-12 UmwG durch besondere Spaltungsprüfer zu prüfen, wenn ein Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften dies innerhalb einer Woche nach Zugang der erforderlichen Unterlagen verlangt (§ 48 UmwG). Dabei wird insbesondere geprüft, ob die vertraglich vorgeschlagene Anteilsgewährung sowie die Höhe einer ggf. vereinbarten Zuzahlung angemessen sind. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.

Da der zu gründende neue Rechtsträger noch nicht existiert, tritt an die Stelle eines Spaltungsvertrages der Spaltungsplan. Dieser oder sein Entwurf ist den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers nebst dem evtl. erforderlichen Spaltungsbericht spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu übersenden. Auch der Spaltungsplan ist auf Verlangen durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen.

Der Spaltungsvertrag/Spaltungsplan bzw. sein Entwurf ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilseigner/Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger, in der über die Zustimmung zum Spaltungsvertrag beschlossen werden soll, dem Betriebsrat des jeweiligen Rechtsträgers zuzuleiten (§ 126 Abs. 3 UmwG).

Die vertretungsberechtigten Organe Geschäftsführer jedes der an der Spaltung zur Aufnahme beteiligten Rechtsträger haben die Spaltung bei dem für ihre Gesellschaft jeweils zuständigen Registergericht anzumelden (§ 129 i.V.m. § 16 Abs. 1 UmwG). Bei der Spaltung zur Neugründung hat eine Anmeldung durch die vertretungsberechtigten Organe zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers zu erfolgen. Im Übrigen sind bezüglich des neuen Rechtsträgers die für seine Rechtsform einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu beachten.

Die Gesellschafter haben der Anmeldung die Negativerklärung nach § 16 Abs. 2 UmwG sowie die nach §§ 36 Abs. 1, 17 UmwG erforderlichen und die zur Gründung des neuen Rechtsträgers notwendigen Unterlagen beizufügen (§ 36 Abs. 2 UmwG).

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